Christian Boschek ist Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer.
Ich möchte meine Eigentumswohnung verkaufen und einen Immobilienmakler beauftragen. Welchen Vorteil hätte ein Alleinvermittlungsauftrag?
Während bei einem schlichten Maklervertrag auch mehrere Immobilienmakler mit der Suche nach Interessenten beauftragen werden, bindet sich der Auftraggeber bei einem Alleinvermittlungsauftrag exklusiv an einen bestimmten Makler. Dabei wird dieser für eine vereinbarte Zeit schriftlich beauftragt, zum Beispiel mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung. Anders als beim schlichten Maklervertrag ist der Beauftragte bei einem Alleinvermittlungsauftrag verpflichtet, aktiv nach Interessenten zu suchen und sich nach Kräften um das Zustandekommen eines Geschäfts zu bemühen.
Wie ist das bei einer Kündigung des Hausverwalters: Muss die Eigentümergemeinschaft Ansprüche des Verwalters tragen? Konkret geht es um das dreifache Monatshonorar.
In den früheren Honorarrichtlinien für die Immobilienverwaltung war eine Entschädigung vorgesehen. Diese unverbindlichen Empfehlungen haben für die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Übergabe der Verwaltung an einen anderen eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe eines dreimonatigen Verwaltungshonorars vorgesehen. Entscheidend ist aber die zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter konkret getroffene Honorarvereinbarung. Wenn bezüglich Kündigungsentschädigung, die bei Auflösung des Vertrags fällig sein könnte, nichts vertraglich vereinbart wurde, dann steht dem Verwalter auch keine Abgeltung zu.
Ich vermiete eine Eigentumswohnung auf drei Jahre befristet. Stimmt es, dass ich den Vertrag nur einmal verlängern kann, ohne dass dann ein unbefristeter entsteht? Ich habe nämlich den Ablauf der Befristung übersehen.
Nach derzeitiger Rechtslage kann ein befristetes Mietverhältnis beliebig oft verlängert werden. Es muss dabei aber die vorgeschriebene Mindestfrist von drei Jahren eingehalten werden und die Vereinbarung muss schriftlich geschlossen werden. Nur bei stillschweigenden Verlängerungen (das Mietverhältnis wird ohne eine ausdrückliche Verlängerungsvereinbarung über das vereinbarte Mietende hinaus fortgesetzt) gilt der Vertrag einmalig als auf drei Jahre erneuert. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst oder ausdrücklich befristet verlängert, dann gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.
Wir haben mit unserer Hausverwaltung viele Probleme. Aktuell geht es darum, dass das Stiegenhaus beschädigt wurde. Die Wände sind beschmutzt und einige Fliesen abgeschlagen. 80 Miteigentümer sind dafür, dass die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, fünf sind dagegen. Die Hausverwaltung ist untätig. Wie können wir sie dazu bringen, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen?
Die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zählt zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Diese hat die bestellte Hausverwaltung, die ja die Eigentümergemeinschaft vertritt, in ihrem autonomen Bereich wahrzunehmen. Natürlich können die Wohnungseigentümer der Hausverwaltung auch in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft mit Mehrheit eine Weisung erteilen. Im Übrigen kann jeder Wohnungseigentümer mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass Arbeiten zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden.
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