Wirtschaft/Immo

Videoüberwachung in der Wohnhausanlage

Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. "Es geht dabei nicht nur um Name oder Adresse, sondern um alle Angaben, die eine Person identifizierbar machen. Dazu gehören auch Fotos, Video- oder Stimmaufnahmen", sagt Dieter Heine, Partner bei Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte. Wenn eine Überwachungsanlage Bilddaten aufzeichnet, muss diese daher von der Datenschutzbehörde (bis 31. 12. 2013 Datenschutzkommission) genehmigt werden – und zwar bevor man sie in Betrieb nimmt. Außerdem muss durch einen Aufkleber oder ein Hinweisschild eindeutig erkennbar sein, dass der Bereich videoüberwacht wird.

"Die Verwendung von Kamera-Attrappen muss nicht gemeldet werden", erklärt Heine. Nicht meldepflichtig ist außerdem die Echtzeitüberwachung ohne Aufzeichnung. Eine Gegensprechanlage mit Kamera darf man also installieren. Auch, wenn die Aufzeichnung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt, gibt es keine Meldepflicht. In diesem Fall müssen die Daten allerdings spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden.

Erlaubte Aufnahmen

Im Inneren der Wohnung, in der privaten Garage oder im eigenen Garten darf man filmen – vorausgesetzt, alle Bewohner sind darüber informiert und damit einverstanden. "Manche haben in der Wohnung eine Kamera mit Bewegungssensor installiert. Wenn man zum Beispiel auf Urlaub fährt, würde die Kamera aufnehmen, wenn jemand unbefugt die Wohnung betritt. Das ist datenschutzrechtlich unproblematisch", erklärt Georg Röhsner, Partner der Kanzlei Eversheds.

Kritisch wird es, wenn die Überwachung über den eigenen Bereich hinausgeht: Die Kamera, die den eigenen Garten filmt, darf nicht aufnehmen, wer draußen am Gehsteig vorbeigeht oder was der Nachbar im Garten macht. "Man kann zum Beispiel nicht einfach den Nachbar-Garten mit überwachen, weil man den Nachbarn verdächtigt, Mist über den Zaun zu werfen. Damit würde man in seinen höchstpersönlichen Lebensbereich eingreifen. Der Nachbar könnte auf Unterlassung klagen. Wenn er gewinnt, muss man nicht nur das Gerät entfernen, sondern auch die Prozesskosten zahlen", erklärt Röhsner. Wenn der Anrainer mit einer Videoüberwachung einverstanden ist, weil auch er Angst vor Einbrechern hat, ist das etwas anderes.

Wer jedoch unfreiwillig gefilmt wird, kann sich nicht nur ans Gericht, sondern auch an die Datenschutzbehörde wenden. "Es kommt immer wieder vor, dass sich Nachbarn beschweren", bestätigt Matthias Schmidl, Vize-Chef der Datenschutzbehörde "Dann leiten wir ein Kontrollverfahren ein und fordern den Betroffenen zur Stellungnahme auf. Der Betrieb einer Überwachungsanlage ohne Meldung ist eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Strafe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden." Nachsatz: "Die Datenschutzbehörde ist oft nur ein Nebenschauplatz eines Nachbarschaftsstreites."

Gibt es in einer Wohnhausanlage immer wieder Vandalenakte oder wurde schon öfter eingebrochen, könnte die Eigentümergemeinschaft bzw. die Verwaltung um die Genehmigung einer Überwachungsanlage ansuchen. "Die Datenschutzbehörde prüft dann was gefilmt wird, ob eine Gefahrensituation vorliegt und ob alle Bewohner des Hauses einverstanden sind. Die Videoüberwachung muss immer verhältnismäßig und das Gelindeste aller möglichen Mittel sein", sagt Heine.

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Ein Einzelner wird nur in Ausnahmefällen eine Kamera im Stiegenhaus installieren dürfen. "Wenn schon öfter eingebrochen wurde und wirklich nur der eine Quadratmeter vor der Wohnungstür gefilmt wird, wird das wahrscheinlich von der Behörde genehmigt werden", meint Röhsner. "Anders sind Fälle wie dieser: Ein Vermieter wollte seinem Mieter nachweisen, dass dieser gar nicht in der Wohnung lebt und hat gegenüber von der Wohnungseingangstür eine Kamera montiert. Das ist natürlich ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre."www.dsb.gv.at/video