Wirtschaft/Immo

Schimmel im Bad: Wer kommt für die Sanierung auf?

Ich wohne seit fünf Jahren in einer Genossenschaftswohnung. Im Bad habe ich nun Schimmel an der Wand entdeckt. Wer kommt in diesem Fall für die Sanierung auf?

Barbara Walzl-Sirk: Der Vermieter ist verpflichtet, Arbeiten auch innerhalb der Wohnung durchzuführen, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt. Schimmel stellt eine solche dar, sodass der Vermieter die Sanierung zu übernehmen hat. Würde er sich weigern, diese Ausbesserung durchzuführen, können Sie bei Vorhandensein einer Schlichtungsstelle dort, ansonsten beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Sanierung einbringen.

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Mein Partner und ich würden gerne einen Balkon an unsere Eigentumswohnung anbauen, der in den Innenhof gerichtet ist. Wie müssen wir dabei vorgehen?

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Für diese Änderung brauchen Sie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ich rate Ihnen, hiefür allenfalls einen Informationsabend zu organisieren, wo Sie die Bauausführung anhand der Pläne zeigen können. Sollten einige nicht daran teilnehmen, rate ich Ihnen, bei der Einholung der Zustimmung eine genaue Beschreibung Ihres Vorhabens und die Skizzen beizulegen. Erhalten Sie nicht die Zusage aller, können Sie die fehlenden Zustimmungen durch den Außerstreitrichter ersetzen lassen. Durch die Änderung darf es weder zu einer Schädigung des Hauses noch zu einer Störung der schutzwürdigen Interessen der anderen kommen. Außerdem muss eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses genauso wie eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen ausgeschlossen sein. Da durch die Anbringung des Balkons ebenso allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden, muss diese Änderung auch entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

Mein Freund, der in einer Wohnungseigentumsanlage lebt, erhält jedes Jahr eine Vorschau. Ich wohne in einer anderen Siedlung, habe allerdings noch nie eine zugeschickt bekommen. Gibt es dazu eine rechtliche Regelung?

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Die von Ihnen angesprochene Vorschau wird im § 20 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass der Verwalter den Wohnungseigentümern bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode eine Vorschau zur Kenntnis zu bringen hat. In dieser hat er die in absehbarer Zeit notwendigen, über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten und die in Aussicht genommenen Verbesserungsarbeiten bekannt zu geben. Außerdem die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten, und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen. Diese Vorschau hat er an einer für alle Eigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses anzubringen und auch mittels Übersendung schriftlich allen zu Kenntnis zu bringen.

In der letzten Eigentümerversammlung haben wir beschlossen, die Hausverwaltung abzusetzen. Innerhalb von welcher Frist muss sie benachrichtigt werden?

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Wenn diese auf unbestimmte Zeit bestellt wurde, können die Eigentümer den Verwaltervertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen. Da sich die meisten nach dem Kalenderjahr richten, muss die Kündigung spätestens am 30. 9. beim Verwalter eingelangt sein. Bitte beachten Sie aber, dass man für die Kündigung die Mehrheit der Wohnungseigentümer benötigt und hierfür ein Beschluss notwendig ist. Daher müssen Sie auch die vorgesehene Einspruchsfrist von einem Monat einhalten. Es ist also somit ratsam, den Beschluss zeitgerecht zu machen, dass auch diese Zeitspanne berücksichtigt wird.