Wirtschaft/Immo

Rechtstipp: Muss der Vermieter die Thermenreparatur bezahlen?

Ich vermiete meine Eigentumswohnung, die teilweise dem Mietrechtsgesetz unterliegt. Erst kürzlich musste die Therme repariert werden. Muss ich das als Vermieterin bezahlen?

Bei der Beantwortung dieser Frage gehen wir davon aus, dass die Heiztherme zum Zeitpunkt der Anmietung bereits vorhanden war. Im Teilungsanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes trifft den Vermieter – sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde – grundsätzlich die Erhaltungspflicht des Bestandsobjektes.

Der Vermieter ist verpflichtet, das Bestandsobjekt auf eigene Kosten während der gesamten Vertragszeit im ursprünglichen Zustand zu erhalten. Die Erhaltungspflicht des Vermieters von mitvermieteten  Wärmebereitungsgeräts in der Wohnung kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Schäden an mitvermieteten Heizthermen in der Wohnung, die eine Reparatur erforderlich machen, sind aus den zuvor genannten Gründen vom Vermieter auf seine Kosten zu beheben.

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Wenn ich meine neue Eigentumswohnung nach eineinhalb Jahren verkaufe und ein weiteres halbes Jahr in Miete in der Wohnung lebe, muss ich dann eine Immobilienertragssteuer entrichten?

Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke unterliegen – sofern keine Ausnahmebestimmung vorliegt – der Immobilienertragsteuer. Ausgenommen ist unter anderem die Veräußerung einer Eigentumswohnung samt Grund und Boden, wenn die Wohnung dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. 

Da im gegenständlichen Fall die Wohnung bereits nach eineinhalb Jahren veräußert wurde und die Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz nach der Veräußerung nicht mehr mitgezählt werden darf, ist die Zweijahresfrist zwischen Begründung des Hauptwohnsitzes und Veräußerung nicht erfüllt.

Die Nutzung als Hauptwohnsitz nach der Veräußerung ist für die Erfüllung der Mindestfrist unbeachtlich.