Sigrid Räth ist Rechtsanwältin und Expertin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
In unserem Haus gibt es eine Waschküche, die ich gern benützen würde. Allerdings gibt es nur 7-Kilo-Maschinen, die ich als Single nicht füllen kann. Jetzt benutze ich die Waschküche nur mehr für die Bettwäsche, der monatliche Betrag von 2,60 Euro wird mir dennoch verrechnet. Ist das rechtens?
Wenn in einem Haus eine Waschküche besteht, müssen alle Miteigentümer an der Erhaltung mitwirken. Dies unabhängig davon, ob die Waschküche benützt wird oder nicht. Es besteht die Möglichkeit, dass ein System mit Waschmarken oder Ähnlichem eingerichtet wird, sodass die Wohnungseigentümer, welche die Waschküche nicht benützen, dadurch entlastet werden.
Ich besitze ein Einfamilienhaus in Niederösterreich. An der Grundstücksgrenze stehen seit 40 Jahren mehrere Silberfichten. Der Nachbar möchte die Wurzeln der Bäume, die sich auf seinem Grundstück befinden, entfernen. Wer muss die Entfernung der Wurzeln zahlen?
Ein Nachbar darf grundsätzlich überstehende Äste, Zweige und auch Wurzeln entfernen, wobei er dabei den Baum nicht gefährden darf. Er muss diese Maßnahmen auf eigene Kosten setzen. Sollte durch die Bäume jedoch eine gröbliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf und dergleichen eintreten, könnte der Nachbar die Entfernung der Bäume verlangen.
Unsere Hausverwaltung hat die Eingangstür zu unserem Haus reparieren lassen. Dabei wurden auch die völlig intakten Türbänder ausgetauscht. Die neuen Bänder sind viel zu locker. Ich habe die Hausverwaltung darauf hingewiesen, sie weigert sich aber, mit der Firma, welche die Tür saniert hat, Kontakt aufzunehmen. Was kann ich tun?
Die Reparatur einer Eingangstüre sowie der Tausch von Türbändern ist eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung. Die Hausverwaltung, als Vertreter der Eigentümergemeinschaft, darf daher derartige Aufträge ohne Mehrheitsbeschluss vergeben. Das bedeutet aber nicht, dass die Hausverwaltung völlig intakte Dinge austauschen darf. Voraussetzung für die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung ist ein tatsächlicher Sanierungsbedarf. Da der Auftrag an den Handwerker von der Eigentümergemeinschaft vergeben wurde, kann nur die Hausverwaltung Gewährleistung geltend machen. Sollte die Hausverwaltung dazu nicht bereit sein, könnte sie durch Mehrheitsbeschluss von den Wohnungseigentümern dazu angehalten werden.
Unser Verwaltervertrag sieht eine vierteljährliche Begehung unseres Hauses vor, doch die Verwaltung hält sich nicht daran. Was können wir tun?
Wenn die Hausverwaltung ihre Pflichten nicht einhält, besteht die Möglichkeit, in einem Außerstreitverfahren einen Antrag einzubringen, damit das Gericht dem Verwalter die Einhaltung der Pflichten aufträgt. Bei Verpflichtungen wie der vierteljährigen Begehung wäre es sinnvoll, von der Hausverwaltung zu erfragen, ob Protokolle vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Hausverwaltung dokumentiert, welcher Mitarbeiter zu welcher Zeit die Liegenschaft besichtigt und welche Feststellungen getroffen hat. Das Wohnungseigentumsgesetz kennt zwar keine derartige Verpflichtung, es wäre aber trotzdem vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens sinnvoll, derartige Dinge zu hinterfragen.
Ich bin Hälfte-Eigentümer eines Zinshauses und benütze eine Wohnung im Haus. Gibt es die Möglichkeit, mit einem anderen Besitzer zu tauschen?
Als Hälfte-Eigentümer eines Zinshauses hat man grundsätzlich nicht das Recht, eine Wohnung zu benützen, außer es besteht ein Mietvertrag oder eine Benützungsregelung. Mit den anderen Miteigentümern des Hauses kann selbstverständlich die Wohnung getauscht werden, wenn alle damit einverstanden sind. Soll mit einem Hausfremden getauscht werden, so wären die Benützungsrechte dementsprechend abzusichern. Gedacht werden könnte hier an den Abschluss von Mietverträgen.
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Tel: 01/52 65 760 18.05.2015, 10.00 bis 11.00 Uhr Sandra Cejpek, Rechtsanwältin der Kanzlei Anwalt Guntramsdorf