Christoph Obermayer ist Wohnrechtsexperte und Rechtsanwalt in Wien.
Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, dass der Hausverwalter für eine ausreichend hohe Reparaturrücklage sorgen muss? In unserem Haus war die Rücklage viel zu gering dotiert und das hat uns Wohnungseigentümer vor große Probleme gestellt.
Für die Instandhaltung der allgemeinen Teile des Hauses ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich, für die einzelnen Wohnungen trägt der jeweilige Eigentümer die Kosten.Verhält es sich aber so, dass Schäden der allgemeinen Teile des Hauses einzelne Wohnungen beeinträchtigen, so hat auch diese Kosten der Behebung die Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen. Dafür ist eine ausreichende Rücklage zu bilden. Die Höhe dieser Rücklage hängt davon ab, wie hoch die Investitionen aller Wahrscheinlichkeit nach in der Zukunft sein werden. Diese Vorausschau hat der Hausverwalter zu tätigen.
Mein Mietvertrag wird immer wieder auf je drei Jahre verlängert, sodass Ketten-Mietverträge entstehen. Kann daraus ein unbefristeter Vertrag werden?
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) besteht die Möglichkeit, den Mietvertrag ohne Obergrenze zu befristen. Eine Mindestbefristungsdauer von drei Jahren muss eingehalten werden. Auch die Verlängerung des Vertrages ist für mindestens drei Jahre und beliebig oft hintereinander möglich, ohne dass ein unbefristeter Vertrag entsteht. Der Vermieter sollte aber nicht auf den Befristungsabschlag vergessen, da sonst die Höhe des Mietzinses während des Mietverhältnisses und sechs Monate danach angefochten werden kann.
Ich bin Mieterin. Darf der Vermieter von mir verlangen, dass ich eine Haushaltsversicherung abschließe? Im Mietertrag steht, dass ich eine Haushaltsversicherung auf meine Kosten abschließen muss.
Der Abschluss einer Haushaltsversicherung ist in jedem Fall dringend anzuraten. Wird dies vertraglich vereinbart, dann bedeutet das, dass der Mieter zum Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung eine Bestätigung über den Abschluss einer Haushaltsversicherung vorlegen muss.
Ende Juni hat unsere Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung gelegt und die Abrechnung hat ein Guthaben ergeben. Muss die Hausverwaltung das Betriebskosten-Guthaben an die Mieter auszahlen und wenn ja, bis wann?
Unsere Hausverwaltung hat das Guthaben bis heute nicht ausbezahlt.Die Betriebskosten-Abrechnung hat jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Ein dann entstandenes Guthaben oder eine Nachzahlung ist bis zum übernächsten Zinstermin fällig. Im Mietrechtsgesetz (MRG) beziehungsweise im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) ist vorgesehen, dass jener Mieter die Nachzahlung oder das Guthaben erhält, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter ist. Konkret ist hier der Stichtag 1. August relevant. Wird das Guthaben nicht automatisch ausgezahlt, dann sollten Sie es schriftlich anfordern.
Ich bin Wohnungseigentümerin. Unser Hausbesorger verrechnet ständig Überstunden, die Hausverwaltung kümmert sich nicht darum. Müssen wir diese Überstunden bezahlen?
Es ist zunächst auf eine eventuell vorliegende Vereinbarung Rücksicht zu nehmen. Wurde im Dienstvertrag oder auch eine mündliche Vereinbarung hinsichtlich der Überstunden getroffen, so sind beide Vertragsparteien daran gebunden. Sollten die Überstunden in der Vergangenheit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung akzeptiert und kommentarlos bezahlt worden sein, so kann daraus auch eine stillschweigende Zustimmung resultieren.
DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760 13.07.2015, 10.00 bis 11.00 Uhr Barbara Walzl-Sirk, Wohnrechtsexpertin des Mieterschutzverbandes