Müssen die Mieter die Abfertigung der Hausmeisterin zahlen?
Von Ursula Horvath
In unserem Haus mit mehreren Wohnungen wohnen nur noch zwei Mieter und die Hausmeisterin, einige andere Objekte stehen leer. Ich habe gelesen, dass wir Mieter die Abfertigung zahlen müssen, wenn die Dame in Pension geht. Stimmt das? Wie wird das abgerechnet?
Peter Hauswirth: Wenn das Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegt und es sich um eine Angestellte nach dem alten Hausbesorgergesetz handelt, zählt die Abfertigung zu den Betriebskosten. Jeder Hauptmieter hat den auf ihn entfallenden Anteil binnen eines Jahres in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen fällig werdenden Raten, zu entrichten. Der Vermieter hat auch die Möglichkeit, den Mietern insgesamt monatlich einen Betrag von höchstens 2,5 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts des Hausbesorgers vorzuschreiben. Ihr Anteil wird dabei aus dem Verhältnis der Nutzfläche Ihrer Wohnung zu Gesamtnutzfläche des Hauses ermittelt – egal wie viele Objekte vermietet sind.
Im Instandhaltungsfonds waren laut Abrechnung zuletzt 230.000 Euro. Jetzt sind nur noch 130.000 Euro auf dem Konto. Wie kann so eine Differenz zustande kommen? Kann die Verwaltung das Geld aus der Rücklage für andere Dinge verwenden ohne das mit uns Eigentümern abzusprechen?
Die Hausverwaltung hat die Betriebskostenpauschale von 24.500 Euro im Jahr 2016 auf 30.000 Euro für das Jahr 2017 erhöht. Ist ein Anstieg von 20 Prozent legitim?
Ich bin Vermieterin einer Kategorie-D-Wohnung. Der Mieter hat nach seinem Einzug auf seine Kosten einen Boiler einbauen lassen. Kürzlich ist das Ventil geplatzt. Den entstandenen Schaden im Haus zahlt die Versicherung. Wer muss das neue Gerät bezahlen?
Peter Hauswirth: Der Vermieter ist im Vollanwendungsbereich des MRG zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten verpflichtet. Hat der Mieter den Boiler jedoch selbst eingebaut und gab es beim Abschluss des Mietvertrages kein Warmwasser in der Wohnung, so ist der Vermieter nicht verpflichtet, diesen instand zu halten.
Das nächste Mal am KURIER Wohntelefon: Katharina Braun, Wohnrechtsexpertin und Rechtsanwältin
23. Jänner 2017 / 10 bis 11 Uhr