Wirtschaft/Immo

Maklervertrag: Worauf muss man achten?

Ich möchte gerne meine Wohnung in Wien verkaufen. Muss ich beim Maklervertrag auf irgendetwas besonders achten?

In diesem Zusammenhang sollten Sie sich überlegen, ob Sie dem Makler einen Exklusivvertrag – also einen Alleinvermittlungsauftrag – geben wollen oder nicht. Sollten Sie sich dazu entschließen, bedeutet dies, dass Sie keinen anderen Makler mit der Vermittlung beauftragen dürfen. Wichtig ist, dass ein solcher Alleinvermittlungsauftrag nur befristet und auf angemessene Dauer abgeschlossen werden kann. Aufgrund der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes muss ein solcher Vertrag mit einem Verbraucher (mit Ihnen) ausdrücklich und schriftlich geschlossen werden. Dasselbe gilt auch für eine allfällige Verlängerung.

Ich bin Eigentümer eines Reihenhauses und habe Probleme mit unseren neuen Nachbarn. Der Mann beobachtet meine Frau durch die Hecke, wenn sie im Garten ist. Er macht anzügliche Bemerkungen oder beschimpft sie. Was können wir tun?

Alle Inhalte anzeigen
Zunächst würde ich mit ihm das Gespräch suchen und ihn auffordern, die Beschimpfungen und Belästigungen zu unterlassen. Sollte er kein Verständnis zeigen, besteht die Möglichkeit, gegen ihn eine Unterlassungsklage bei Gericht einzureichen. Ich würde unabhängig davon auch mit anderen Wohnungseigentümern Kontakt aufnehmen und nachfragen, ob er auch anderen gegenüber ein solches Verhalten an den Tag legt. Sollte dies der Fall sein, würde auch die Möglichkeit einer Ausschlussklage bestehen. Laut Wohnungseigentumsgesetz (§ 36 WEG) ist ein Eigentümer auf Klage der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft auszuschließen, wenn er durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder gegenüber einem Wohnungseigentümer oder einer im Haus wohnenden Person einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn es sich nicht um den Umständen nach geringfügige Fälle handelt. Würden Sie bei den anderen Wohnungseigentümern keine Mehrheit finden, so können Sie wie bereits erwähnt eine Unterlassungsklage gegen den betreffenden Wohnungseigentümer einbringen. Wenn Sie diese Klage gewinnen und mit einer darauf gegründeten Zwangsvollstreckung nicht zum Ziel kommen, können Sie auch alleine eine Klage auf Ausschließung bei Gericht einreichen.

Ich bin Miteigentümer eines Zinshauses. Nun wird eine Wohnung frei, die ich gerne mieten möchte. Die anderen Miteigentümer sind damit einverstanden. Welche Regelungen gelten in diesem Fall für die Höhe der Miete?

Alle Inhalte anzeigen
Da es sich laut Ihren Angaben um einen klassischen Altbau handelt, kommen auch bei Ihnen bei Abschluss eines Mietvertrages die gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) und somit auch die in diesem Gesetz für die Mietzinsbildung und für die Befristung des Mietvertrages getroffenen Regelungen zur Anwendung.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung im sechsten Stock. Im Zuge einer thermischen Sanierung wurden – ohne uns über die Details zu informieren – auch die Loggien gedämmt und neue, viel höhere Geländer aus undurchsichtigem Glas gemacht. Statt in den grünen Park sehe ich jetzt auf eine "Mauer". Der Blick ins Grüne war aber der Hauptgrund für den Kauf der Wohnung. Was können wir tun?

Da es bei einer thermischen Sanierung sicherlich eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer gegeben hat, rate ich Ihnen, die für die Abstimmung relevanten Unterlagen noch einmal im Detail durchzugehen, da sehr oft mit den Abstimmungszetteln Begleitschreiben verbunden sind, aus denen man dann die näheren Details entnehmen kann. Die Erhöhung der Geländer kann durch das Baurecht vorgegeben sein. Nähere Informationen diesbezüglich können Sie bei Ihrer zuständigen Baubehörde einholen. Bei Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes bedarf es grundsätzlich der Einstimmigkeit. Unter Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes ist nur eine Veränderung zu verstehen, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Ob dies im konkreten Fall vorliegt, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Wenn Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, steht Ihnen ein Untersagungsrecht zu.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON

Tel: 01/52 65 760
28.7.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Christian Wolf, Jurist bei der Hausverwaltung IMV