Wirtschaft/Immo

Kann ich den Mietvertrag um zwei Jahre verlängern?

Ich habe meine Wohnung auf drei Jahre befristet vermietet. Wenn alles passt, würde ich auf fünf Jahre (also um weitere zwei Jahre) verlängern. Ist das möglich?

Nein, eine ausdrückliche Verlängerungsvereinbarung erfordert neben der Schriftlichkeit eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren. Daher führt die Nichtbeachtung der Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren zu einem unbefristeten Mietverhältnis. Sie können aber natürlich einen neuen schriftlichen Mietvertrag abschließen, auch dabei ist eine Mindestbefristung von drei Jahren einzuhalten. Eine dritte Möglichkeit besteht in der sogenannten gesetzlichen Verlängerung. Dies bedeutet, dass ein wirksam befristeter Vertrag per Gesetz als einmalig um exakt drei Jahre verlängert anzusehen ist, falls der Endtermin vom Vermieter nicht durchgesetzt oder keine vertragliche Verlängerung vereinbart wird. Sofern der Mieter am Ende der vereinbarten Mietdauer das Mietobjekt nicht räumt, und der Eintritt einer gesetzlichen Verlängerung vermieden werden soll, muss der Vermieter binnen 14 Tagen nach Ablauf des Vertrages Räumungsklage wegen titelloser Benützung beim zuständigen Bezirksgericht einbringen.

Alle Inhalte anzeigen
Ich habe in der Betriebskostenabrechnung gesehen, dass das Hausbesorgerentgelt um 2000 Euro pro Jahr höher ist als in der Abrechnung davor. Ist das normal? Was soll ich jetzt tun?

So lange ein vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossenes Hausbesorgerdienstverhältnis aufrecht ist, können bis zur Beendigung dieses Dienstverhältnisses weiterhin sämtliche dem Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz und den Entgeltverordnungen bzw. Mindestlohntarifen zustehenden Entgelte und Ersätze als Betriebskosten verrechnet werden. Außerdem können die Abfertigung, eine Rückstellung für die Abfertigung, die Kosten der erforderlichen Geräte und Materialien, Kosten für das Ausmalen der Hausbesorgerdienstwohnung, Lichtpauschale, Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, alle übrigen Arbeitgeberabgaben und sonstige durch Gesetz bestimmte Belastungen (z. B. Arbeitsplatzevaluierung) oder Abgaben zulässigerweise als Betriebskosten verrechnet werden. Ich empfehle Ihnen zur Abklärung einen persönlichen Besprechungstermin mit dem zuständigen Hausverwalter sowie Einsicht in die Belege.

Alle Inhalte anzeigen
Ich bin Mieterin einer Wohnung. Die Elektroleitungen sind uralt, es gibt nicht einmal eine Erdung in der Steckdose. Der Vermieter weigert sich, die Elektroleitungen zu sanieren. Wie soll ich vorgehen, damit die Leitungen endlich saniert werden?

Gemäß § 3 Mietrechtsgesetz (MRG) trifft den Vermieter seit der Wohnrechtsnovelle 2006 hinsichtlich einzelner Mietgegenstände auch eine Erhaltungspflicht zur Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen. Beispiele dafür sind neben der Gefährdung durch veraltete Elektrik, der Bleigehalt des Trinkwassers, Asbestbelastungen oder Schimmel.Weigert sich der Vermieter, die Elektroleitungen sanieren zu lassen, können Sie diesen Anspruch mit einem Antrag bei der Schlichtungsstelle bzw. beim zuständigen Bezirksgericht durchsetzen.

Alle Inhalte anzeigen
Ich bin seit 35 Jahren Hauptmieter einer Wohnung und es wurde schon zwei Mal die Therme ausgetauscht. Jetzt müsste wieder eine angeschafft werden. Wer muss die neue Therme zahlen? Habe ich eine Chance, dass die der Eigentümer zahlt?

Es besteht nach wie vor keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme. Den Mieter selbst trifft aber gleichfalls keine Pflicht zur Erneuerung, sofern er den Defekt nicht verschuldet hat, allerdings steht ihm für die Dauer und in dem Maß der durch den Heizungsausfall eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts ein Mietzinsminderungsanspruch zu.

Das Mietrechtsgesetz sieht allerdings für einen Mieter, der eine bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandene, aber schadhaft gewordene Heiztherme erneuert, bei Beendigung des Mietverhältnisses zwingend einen Ersatzanspruch (mit einem Abschlag von zehn Prozent pro vollendetem Jahr) vor.

DAS NÄCHSTE MAL AM KURIER-WOHNTELEFON
Tel: 01/52 65 760
5.8. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Rechtsanwalt Christian Marth