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Erben & Schenken: Das müssen Sie wissen

Was ist, wenn man nicht mehr ist? Darüber denken die meisten von uns nicht gerne nach. Sollten wir aber - vor allem, wenn es etwas zu vererben gibt.

Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft: Demnach erben die Kinder zwei Drittel und der Ehepartner ein Drittel. Hat der Verstorbene keine Kinder oder Enkelkinder, kommen die Eltern, manchmal die Geschwister und die Nichten oder Neffen zum Zug. Lebensgefährten gehen immer leer aus. Wer ihnen etwas hinterlassen will, muss ein Testament machen (siehe Hintergrund).

Ist nur einer der Lebensgefährten Eigentümer der gemeinsam genützten Wohnung, müsste der andere sogar ausziehen. "Um das zu verhindern, kann man ein Testament machen und die Wohnung vererben oder eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren", sagt die Wiener Notarin Ulrike Gessler-Wolfinger. "Wer möchte, dass zwar die eigenen Kinder erben, der Partner aber auch weiterhin ein Dach über dem Kopf hat, kann die Wohnung oder das Haus den Kindern vermachen und dem Lebensgefährten ein lebenslanges Wohnrecht einräumen."

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Auch bei Ehepaaren kann es sinnvoll sein, dass gleich die Kinder erben und der überlebende Partner ein lebenslanges Wohnrecht bekommt. "Die Kinder würden irgendwann ohnehin erben und so kann man ein Mal die Grunderwerbssteuer sparen", sagt Gessler-Wolfinger. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde zwar vor einigen Jahren abgeschafft, Grunderwerbssteuer muss man aber nach wie vor zahlen. Verwandte in gerader Linie und Ehepartner zahlen zwei Prozent vom dreifachen Einheitswert, alle anderen müssen 3,5 Prozent an den Fiskus abliefern. Der Einheitswert wird vom Finanzamt festgelegt und liegt in der Regel weit unter dem sogenannten Verkehrswert (also dem tatsächlichen Verkaufswert der Immobilie).

Gerade, wenn Immobilien im Spiel sind, kann in vielen Fällen ein Testament sinnvoll sein. Elisabeth Scheuba ist Rechtsanwältin in Wien mit Schwerpunkt Erbrecht und Vermögensnachfolge. Sie bringt ein klassisches Beispiel: "Jemand besitzt ein Einfamilienhaus und eine Wohnung und hat zwei Kinder. Eigentlich würden die beiden jeweils zu Hälfte Eigentümer der beiden Immobilien werden. Aber bei einer 50:50-Aufteilung hat keiner die Mehrheit und wenn sich die beiden über die Nutzung nicht einig sind, herrscht immer Stillstand. Daher kann es sinnvoller sein, in einem Testament festzuhalten, dass einer das Haus und der andere die Wohnung erben soll."

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Natürlich muss man sich dann überlegen, was die Objekte wert sind und ob der eine dem anderen eine Ausgleichszahlung leisten muss. "Es kann aber auch sein, dass ein Kind bewusst mehr bekommt als das andere. Zumindest den sogenannten Pflichtteil müssen Kinder (und Ehepartner) aber auf jeden Fall bekommen.

Jemanden zu enterben ist nämlich in Österreich gar nicht so einfach. "Denn das bedeutet, ich nehme dem Betroffenen sogar den Pflichtteil weg. Manchmal sind Menschen von Kindern oder vom Ehepartner so enttäuscht, dass sie diese Person enterben wollen. Aber da muss schon mehr vorfallen, als dass ein Kind mich kränkt oder sich nicht um mich kümmert", erklärt Scheuba.

Erbunwürdig ist zum Beispiel, wer in den letzten Willen eingreift - also das Testament fälscht oder verschwinden lässt. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann man ihn enterben oder wenn er dem Verstorbenen in größter seelischer oder materieller Not (also bei einem schweren Schicksalsschlag oder völliger Verarmung) nicht geholfen hat, obwohl ihm Hilfe möglich und auch zumutbar gewesen wäre. An diese Formulierung klammern sich viele. "Aber man muss erst einmal beweisen, dass ein Kind von so einem Notstand wusste und nicht geholfen hat. Das ist nicht so einfach", erklärt Scheuba.

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Mit einer Schenkung kann man noch zu Lebzeiten die Aufteilung des Vermögens regeln. Dennoch sollte man sich einen solchen Schritt gut überlegen: "Es ist nicht sinnvoll, wenn die Eltern mit Mitte 40 ihrer 20-jährigen Tochter die Wohnung schenken - vor allem, wenn die Immobilie der einzige Vermögenswert ist. Schließlich könnte es sein, dass die Eltern in 15 oder 20 Jahren Geld brauchen und dann die Wohnung gerne verkaufen würden", so Gessler-Wolfinger.

Immer wieder wird eine Schenkung auf den Todesfall gemacht: Der entsprechende Vertrag wird jetzt beim Notar unterschrieben, aber erst im Todesfall wirksam. Bei einer Schenkung an Kinder oder Ehegatten kann auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart werden. Der Geschenkgeber kann dann weder eine Hypothek aufnehmen noch die Immobilie verkaufen, ohne den Beschenkten zu fragen.

"Man sollte sich so eine Schenkung gut überlegen. Denn damit hat man zwar seinen Nachlass geregelt, man kann aber nichts mehr ändern, falls sich das Verhältnis zum Beschenkten verschlechtern sollte", warnt Scheuba. Für den Beschenkten ist diese Variante natürlich die bessere Option. "Ein Testament, das Sie heute machen, können Sie morgen schon widerrufen. Für den Erben ist ein Testament also keine Absicherung", so Scheuba. "Es gab auch immer wieder Fälle, wo jemand gedacht hat, dass er einmal erben wird und viele Jahre lang kostenlose Hilfsdienste geleistet hat, am Ende aber leer ausgegangen ist. Bei einer Schenkung auf den Todesfall weiß der Begünstigte, woran er ist."

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Wer es sich leisten kann, spendiert vielleicht seinen Kindern sogar eine Wohnung als Starthilfe - etwa zum Studienabschluss oder zur Hochzeit. Viele wollen eine solche Zuwendung allerdings als Vorschuss auf den Pflichtteil verstanden wissen. In diesem Fall ist Vorsicht geboten: "Man muss schriftlich vereinbaren, dass die Wohnung oder auch ein Sparbuch oder ein Auto ein Vorschuss auf den Pflichtteil ist. Und man muss das sofort festhalten, nicht erst Jahre später, wenn man ein Testament macht", betont Scheuba. Interessantes Detail: Geschenke zur Hochzeit gelten automatisch als Vorempfang zum Pflichtteil. Vor allem wenn es mehrere Kinder gibt, sollte man jeden Vorschuss auf den Pflichtteil festhalten, sonst kommt es später leicht zu Streitigkeiten.

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