Ein Mieter verbraucht viel Wasser, muss ich das finanzieren?
Zwei Mieter in unserem Haus haben im Sommer jeden Tag zwei Stunden lang ihre Pflanzen im Garten bewässert. Der Wasserzähler zählt aber den Wasserverbrauch für das gesamte Haus. Müssen alle den enormen Wasserverbrauch der zwei Nachbarn mitfinanzieren?
Die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung gehört zu den Ausgaben, die ein Vermieter in Form von Betriebskosten verrechnen darf. Das Mietrechtsgesetz sieht dafür eine Verteilung nach dem Nutzflächenschlüssel vor.
Allerdings kann der Vermieter mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mieter berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände schriftlich vereinbaren, dass vom Verbrauch abhängige Aufwendungen nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen sind.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung hat dann jeder Mieter die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Mietgegenstand zu dulden.
Wir besitzen eine Eigentumswohnung. Bei der letzten Eigentümerversammlung im April hatten wir laut Hausverwaltung ein Plus von 1500 Euro in der Rücklage. Nun hat die Verwaltung der Gemeinschaft insgesamt 55.000 Euro für Kleinreparaturen in Rechnung gestellt. Ich weiß nicht, wie diese Kosten entstanden sind. Was kann ich tun?
Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen.
Sollte die Rücklage nicht ausreichend dotiert sein, müssen die Wohnungseigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen die auflaufenden Kosten anteilig tragen. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen. Den Wohnungseigentümern ist Einsicht in die Belege zu gewähren.
Wenn ein Wohnungseigentümer dies verlangt, sind für ihn gegen Kostenersatz Kopien oder Ausdrucke der Belege anzufertigen. Der Verwalter muss den Eigentümern bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode eine Vorausschau der notwendigen Erhaltungsarbeiten aushändigen.