Die Betriebskosten-Abrechnung
Von Ursula Horvath
Es ist wieder so weit: Bis 30. Juni muss die Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung legen. Darin werden die monatlichen Vorauszahlungen den tatsächlichen Kosten gegenübergestellt. Ergibt sich eine Nachzahlung, muss man das Geld spätestens zwei Monate nach der Rechnungslegung überweisen. Betroffen ist, wer zum Zeitpunkt der Bilanz die Wohnung gemietet hat. Wer gerade erst eingezogen ist, muss also möglicherweise die Nachzahlung des Vorgängers übernehmen – oder er profitiert von einem Guthaben.
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Was gehört dazu?
Welche Ausgaben zu den Betriebskosten gehören, ist im Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt. Folgende Posten darf die Verwaltung dem Mieter verrechnen:
- Wasserversorgung
- Rauchfangkehrer
- Kanalräumung
- Müllabfuhr
- Entrümpelung von herrenlosen Sachen
- Schädlingsbekämpfung
- Beleuchtung der allgemeinen Teile wie Stiegenhaus oder Hof
- Verwaltungskosten
- Hausreinigung (Hausbesorger oder -betreuung)
- Öffentliche Abgaben
- Gemeinschaftsanlagen wie Lift oder Waschküche
- Versicherung (Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschaden). Weitere Versicherungen wie Sturmschaden oder Glasbruch dürfen nur verrechnet werden, wenn die Mehrheit zustimmt.
Nur im MRG
Für Mieter einer klassischen Altbauwohnung (die vor 1953 errichtet wurde) ist also alles klar. Anders sieht es für Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses, einer Neubau-Eigentumswohnung oder einer Dachgeschoßwohnung aus. Unterliegt das Objekt nicht dem MRG, dürfen nur die Posten weiterverrechnet werden, die im Vertrag vereinbart wurden. Der Einfachheit halber gibt es aber in vielen Verträgen einen Passus, der besagt, dass die Betriebskosten nach dem MRG verrechnet werden.
Fehler in der Abrechnung
Die Ausgaben für eine Entrümpelung dürfen zum Beispiel nur verrechnet werden, wenn tatsächlich herrenloses Gut entsorgt wird. Wenn der Sperrmüll aber einer konkreten Personen zugeordnet werden kann, hat diese die Kosten der Entsorgung zu übernehmen. Leider kann jedoch der Missetäter in vielen Fällen nicht ausfindig gemacht werden.
Wenn die Rechnung nicht stimmt
Gibt es offene Fragen zur Abrechnung sollte man zuerst mit der Hausverwaltung darüber sprechen. Unterliegt die Wohnung dem MRG, kann man die Abrechnung auch bei der Schlichtungsstelle überprüfen lassen. Alle anderen müssen sich an das Bezirksgericht wenden.
Wohnungseigentümer sollten auch bis Ende Juni Post von ihrer Verwaltung bekommen. In ihrer Jahresabrechnung ist aber neben einer Aufstellung der Betriebskosten auch eine Übersicht über die Rücklage enthalten. In diesen Topf muss jeder Eigentümer einzahlen, die Höhe legt die Verwaltung fest. Der Betrag hängt davon ab, mit welchen Sanierungsarbeiten und Erhaltungsmaßnahmen in Zukunft zu rechnen ist.
Egal ob Mieter oder Eigentümer – für beide gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.