"Darf ich auf drei Monate befristen?"
Von Ulla Grünbacher
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Ich habe meine Wohnung für fünf Jahre vermietet. Der Mietvertrag läuft nun aus und der Mieter hat gebeten, ob er noch drei Monate länger in der Wohnung bleiben kann. Mir ist das recht, allerdings möchte ich nicht, dass damit ein neuer Vertrag entsteht. Gibt es eine Möglichkeit, die Verlängerung auf drei Monate zu befristen?
Ein Mietvertrag über eine Wohnung kann nicht wirksam um drei Monate verlängert werden. Wenn der Mieter zum Ende des befristeten Mietvertrages die Wohnung nicht übergibt, verlängert sich der Mietvertrag einmalig um drei Jahre. Nach diesem Zeitraum tritt eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit ein. Das führt dazu, dass der Mietvertrag nur mehr aus den im Mietrechtsgesetz vorgesehenen Gründen aufgekündigt werden kann. Eine Verlängerung wird dann verhindert, wenn entweder ein gerichtlicher Übergabeauftrag vorliegt (dieser muss vor Ende des Mietvertrages beantragt werden) oder binnen 14 Tagen nach Ende des Mietvertrages eine Räumungsklage eingebracht wird. Es besteht auch die Möglichkeit, mit dem Mieter einen prätorischen Räumungsvergleich abzuschließen, der vorsieht, dass die Übergabe des Mietgegenstandes zu einem bestimmten Termin zu erfolgen hat. Ein derartiger Räumungstitel kann sechs Monate lang ausgenutzt werden, also Grundlage einer Räumungsexekution oder Delogierung sein.
Im Energieausweis für unser Haus ist vorgesehen, dass eine 16 cm dicke Dämmung auf unser Haus aufgebracht werden soll. Ist das nicht viel zu wenig?
Die Sanierung unseres Hauses soll in Kürze starten. Ich hätte gerne gewusst, in welcher Form die Kosten der Sanierung auf uns Eigentümer überwälzt werden?
Vereinbarungen eines abweichenden Aufteilungsschlüssels können im Grundbuch angemerkt werden. Diese Vereinbarungen sind aber auch dann wirksam, wenn sie nicht im Grundbuch ersichtlich sind. Nachfolgende Eigentümer sind an derartige Vereinbarungen gebunden. Voraussetzung der Wirksamkeit ist aber, dass zu irgendeinem Zeitpunkt alle im Grundbuch aufscheinenden Miteigentümer diese Vereinbarung schriftlich abgeschlossen haben. Wenn in einem Hausversammlungsprotokoll vermerkt ist, dass alle anwesenden Miteigentümer zugestimmt haben, ist das nicht ausreichend.
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Sandra Cejpek, Wohnrechtsexpertin der Kanzlei Anwalt Guntramsdorf