Wirtschaft/Immo

Gute Nachricht für Wohnungskäufer: Gebühren-Aus ab 1. Juli

Ab 1. Juli 2024 kann für den Erwerb von Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr beantragt werden. Zahlreiche Notare verzeichneten in den vergangenen Wochen einen erhöhten Beratungsaufwand in Zusammenhang mit Immobilienkäufen.   Der Grund ist, dass ab 1. Juli 2024 der Immobilienkauf unter bestimmten Voraussetzungen von der Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr befreit ist und damit teils erhebliche Nebenkosten eingespart werden können.

 Um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu kommen, muss der Grundbuchsantrag nach dem 30.6.2024 und vor dem 1.7.2026 gestellt werden. Die Befreiung gilt pro Erwerbsvorgang von 500.000 Euro bis zu einer Höchstsumme von zwei Millionen Euro. Bei Ehepartner (oder eingetragenen Partnern), die sich gemeinsam ein Haus um z. B. eine Million Euro kauft, kann jeder der Partner die Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr (1,1 Prozent des Kaufpreises) für einen Erwerbsvorgang in der Höhe von 500.000 Euro beantragen.

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Dadurch erspart sich jeder der beiden 5.500 Euro. Allerdings sind nur entgeltliche Käufe von den Gebühren befreit, keine Schenkungen oder Erbschaften. Nun wurde ein Durchführungserlass zur Umsetzung veröffentlicht. Diese zeigt, dass sich Immobilienkäufer überlegen müssen, ob sie die Voraussetzungen für die Befreiung längerfristig erfüllen. Konkret geht es um einen möglichen nachträglichen Wegfall der Gebührenbefreiung binnen der Fünf-Jahres-Frist. Dieser müsste dem Gericht binnen eines Monats angezeigt werden.

Ein Beispiel

 „Derzeit erbringen die Notariate eine wichtige Beratungsleistung, indem sie ihre Klienten über die praktischen Konsequenzen der neuen Rechtslage informieren“, so Notar Ulrich Voit, Sprecher der Notariatskammer. Ein Beispiel: Wenn ein Ehepaar mit dringendem Wohnbedürfnis gemeinsam eine Wohnung kauft, tritt die Gebührenbefreiung ein. Wird die Ehe nach zwei Jahren geschieden und die gemeinsame Wohnung verkauft, sind die Partner verpflichtet, binnen eines Monats das zuständige Gericht vom Wegfall der Befreiung zu informieren. Beiden wird die Gebühr nachträglich vorgeschrieben.