Wirtschaft

EuGH verbietet Meta Verarbeitung bestimmter sensibler Nutzerdaten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der Verarbeitung bestimmter persönlicher Nutzerdaten durch die Facebook-Mutter Meta einen Riegel vorgeschoben. „Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogene Daten zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden“, schrieben die Richter in ihrem am Freitag veröffentlichten Urteil. Sie folgten damit der Empfehlung des Generalanwalts Athanasios Rantos vom April. 

 „Wir sind sehr zufrieden mit dem Urteil, auch wenn dieses Ergebnis durchaus zu erwarten war“, sagt Anwältin Katharina Raabe-Stuppnig, die Max Schrems vertritt. "Meta hat im Grunde seit 20 Jahren einen riesigen Datenpool über die Nutzenden aufgebaut, der täglich wächst. EU-Recht verlangt jedoch eine ‚Datenminimierung‘. Nach diesem Urteil darf nur ein kleiner Teil des Datenbestands von Meta für Werbezwecke verwendet werden – selbst wenn die Nutzer der Werbung zustimmen. Dieses Urteil gilt auch für alle anderen Online-Werbeunternehmen, die oft keine Verfahren zur Datenminimierung haben."

Der österreichische Datenschutz-Aktivist Maximilian Schrems hatte gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, insbesondere zu seiner sexuellen Orientierung, geklagt. Schrems hatte diese allerdings bei einer Podiumsdiskussion öffentlich gemacht. Zwar dürfe diese Information unter Einhaltung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für zielgerichtete Werbung verarbeitet werden, urteilte der EuGH. 

"Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn Schrems personalisierte Werbung anzubieten", so der EuGH.

 

Herr Maximilian Schrems wendet sich laut EuGH vor den österreichischen Gerichten gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland im Rahmen des sozialen Online-Netzwerks Facebook. Dabei geht es u. a. um Daten zu seiner sexuellen Orientierung.

"Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook, darunter Herr Schrems, über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb dieses sozialen Netzwerks. Dazu gehören u. a. Daten über den Abruf der Online-Plattform sowie von Websites und Anwendungen Dritter. Zu diesem Zweck verwendet Meta Platforms auf den betreffenden Websites eingebaute „Cookies“1, „Social Plugins“2 und „Pixel“3", heißt es weiter. 
"Meta Platforms kann anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten auch das Interesse von Herrn Schrems an sensiblen Themen wie sexuelle Orientierung erkennen, was es ihr ermöglicht, hierzu zielgerichtete Werbung an ihn zu richten. Somit stellt sich die Frage, ob Herr Schrems ihn betreffende sensible personenbezogene Daten dadurch offensichtlich öffentlich gemacht hat, dass er bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion die Tatsache, dass er homosexuell sei, mitgeteilt und somit die Verarbeitung dieser Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)6 genehmigt hat. In diesem Kontext hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht."
 

Und weiter heißt es vom EuGH: "Erstens antwortet der Gerichtshof, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden."

Zweitens sei es nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht
hat. Es sei Sache des österreichischen Obersten Gerichtshofs, dies zu beurteilen.

"Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können. Dieser Umstand allein berechtigt jedoch nicht, andere personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich auf die sexuelle Orientierung dieser Person beziehen", so die Europa-Richter. Somit gestattet der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über ihre sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten."