Crowdfunding: Bund bei neuer EU-Gesetzgebung säumig
Im November 2021 tritt eine neue Crowdfunding-Verordnung der EU in Kraft. Sie ermöglicht nationalen Crowdfunding-Anbietern erstmals, Investments europaweit anzubieten. Zugleich können die Plattformbetreiber die maximalen Emissionsvolumen je Schwarmfinanzierung von zwei Millionen Euro auf fünf Millionen Euro erhöhen. Die neue Verordnung wird von den 30 österreichischen Crowdinvesting-Anbietern „als Meilenstein“ begrüßt.
Doch die Sache hat einen Haken. Laut EU müssen die Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung ein nationales Umsetzungsgesetz erlassen, das den Marktteilnehmern die Zulassung samt Konzession ermöglicht. Außerdem muss eine heimische Aufsichtsbehörde (die FMA) für zuständig erklärt werden. Doch bis jetzt hat die österreichische Regierung das nötige Umsetzungsgesetz noch nicht vorgelegt.
Grüne Bedenken
„Es ist uns ein Rätsel, warum es das Umsetzungsgesetz noch nicht gibt“, sagt Wolfgang Deutschmann, Geschäftsführer der größten österreichischen Crowdfunding-Plattform Rockets Holding zum KURIER. Dabei benötigt die Branche selbst für die Vorbereitung und Konzessionsbeantragung eine Vorlaufzeit von einem halben Jahr. „Die Konzession zu erlangen, geht sich bis November für die meisten Marktteilnehmer damit nicht mehr aus“, sagt Deutschmann. „Das Hauptproblem ist, dass wir dadurch einen Start-Nachteil haben.“ Denn: Deutschland verfügt bereits über ein solches Umsetzungsgesetz.
Aus dem Wiener Finanzministerium heißt es, dass innerhalb der Regierung an der finalen Umsetzung gearbeitet werde. Doch das könnte noch etwas dauern. Hinter vorgehaltener Hand heißt es, dass die Grünen noch Bedenken in Sachen Konsumentenschutz haben.