Wirtschaft

Causa OeBS: Gericht weist Anklageeinsprüche ab

Im Strafverfahren um die Bestechungsaffäre bei der Nationalbank-Druckereitochter und OeBS hat das Oberlandesgericht (OLG) die Anklage-Einsprüche des Wiener Anwalts Friedrich F. und der OeBS abgewiesen. Die Anklage ist laut Reinhard Hinger vom OLG Wien somit rechtswirksam. Die Entscheidung wurde den Beschuldigten bereits zugestellt.

„Aus jetztiger Sicht reicht der Tatverdacht für eine Anklage aus“, teilt Reinhard Hinger dem KURIER mit. Die OeBS hatte laut OLG gegen die Anklage eingewendet, dass ihre strafrechtliche Haftung als Gesellschaft für Straftaten von ehemaligen OeBS-Entscheidungsträgern verfassungswidrig sei. Diesem Argument folgte das Oberlandesgericht nicht, „denn es entspricht europarechtlichen Vorgaben sowie der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung, dass das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Unternehmensstrafrecht) mit dem Schuldprinzip des Strafrechts vereinbar ist“.

Die Anklage dreht sich um verschiedene Banknoten-Druckaufträge der Notenbanken in Aserbaidschan und Syrien, welche die OebS nur durch vereinbarte Kick-Back-Zahlungen an örtliche Entscheidungsträger an Land ziehen konnte. Diese Aufschläge, die über Offshore-Firmen an die mutmaßlich korrupten Entscheidungsträger zurückgeflossen sein sollen, wurden auf die tatsächliche Auftragssumme aufgeschlagen.

Die Untreue-Vorwürfe werden bestritten. Vor allem der frühere Nationalbank-Vizegouverneur und OeBS-Aufseher Wolfgang Duchatczek weist die Anschuldigungen vehement zurück. Auch der mitangeklagte Anwalt Friedrich F. sagt, er sei mit der OeBS gar nicht direkt in Kontakt gestanden, sondern habe nur über Auftrag die Gelder an diverse Gesellschaften verteilt. Auch wusste er nicht, dass angebliche Amtsträger das Geld erhalten sollten. Laut Anklage soll die OeBS dazu verurteilt werden, den Erlös aus den geschmierten Geschäften (3,8 Millionen Euro) an den Staat abzuführen.

Ob die Anklage berechtigt ist, meint OLG-Sprecher Hinger, „hat das Schöffengericht nach den Grundsätzen der Unmittel­barkeit, der Mündlichkeit und der freien Beweiswürdigung zu entscheiden“.