Befristete Mietverträge am teuersten
Von Ulla Grünbacher
Die Mieten auf dem privaten Wohnungsmarkt steigen überproportional, jene in Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen moderater. Das geht aus aktuellen Zahlen der Statistik Austria hervor. „Zwischen 2009 und 2013 sind die Wohnungsmieten in Österreich um durchschnittlich 13 Prozent gestiegen“, sagt Statistik-Austria-Chef Konrad Pesendorfer. Die Mieten für private Mietwohnungen sind sogar um 17,2 Prozent gestiegen, die durchschnittliche Monatsmiete liegt bei 7,8 Euro pro Quadratmeter. Im Vergleich: Die Mieten in Gemeindewohnungen betragen rund 5,8 Euro, in Genossenschaftswohnungen rund sechs Euro. Der Betriebskostenanteil liegt bei 29 Prozent.
Anteil am Budget
Der Anteil am verfügbaren Haushaltseinkommen, der für die Wohnung ausgegeben wird, ist im Laufe der Jahre gestiegen. Wer erst in vor Kurzem in seine Mietwohnung eingezogen ist, muss rund 33 Prozent seines Haushaltseinkommens für die Mietwohnung aufwenden. Wer schon länger als 25 Jahre in seiner Wohnung lebt, kommt mit nur 20 Prozent des Haushaltseinkommens aus.
Befristete Mietverträge sind teurer als unbefristete, geht aus den Zahlen der Statistik Austria hervor. Mehr als neun Euro pro Quadratmeter werden im Durchschnitt für eine privaten Hauptmietwohnung mit befristetem Vertrag ausgegeben. Bei einer unbefristeten Wohnung sind es hingegen nur sieben Euro. Das ist überraschend, denn für befristete Mietverträge sind Abschläge gesetzlich vorgeschrieben. Sie sollten um 25 Prozent günstiger sein als unbefristete. Dies bestätigt, was Mieterschützer schon seit Jahren kritisieren: Dass die vorgeschriebenen Befristungsabschläge ignoriert werden.
Die österreichischen Haushalte leben der statistischen Erhebung zufolge auf großem Fuß. Ein durchschnittlicher Haushalt verfügt über rund 100 Quadratmeter, bei Eigentumswohnungen sind es rund 84 Quadratmeter, bei Einfamilienhäusern 140 Quadratmeter und bei Gemeindewohnungen rund 61 Quadratmeter.
Knapp 1,5 Millionen Österreicher sind Mieter. Sie alle sollten (ebenso wie ihre Vermieter) wissen, wie ein Mietvertrag zustande kommt, welche Punkte in diesem Dokument geregelt werden und wie ein Mietverhältnis korrekt beendet wird. IMMO hat mit Wohnrechtsexpertin Nicole Neugebauer-Herl von NMH2 Rechtsanwälte und Buchautor Herbert Rainer von der Kanzlei Mayerhofer & Rainer Rechtsanwälte gesprochen und die zehn wichtigsten Aspekte rund um das Thema Mietvertrag zusammengefasst.
1. Der mündliche Mietvertrag
In manchen Fällen ist die Schriftform sogar verpflichtend. So muss etwa eine Befristung (damit sie auch tatsächlich gültig ist) schwarz auf weiß festgehalten werden. Auch Zahlungsmodalitäten, Zuschläge, Erhaltungspflichten oder Nutzungsrechte müssen schriftlich vereinbart werden.
2. Das befristete Mietverhältnis
3. Der unbefristete Vertrag
Ein unbefristeter Mietvertrag ist ein Traum für Mieter einer Wohnung. Denn der Vermieter kann nur aus den im Gesetz genannten Gründen kündigen. Für Mieter eines Einfamilienhauses ist er ein Risiko. Denn der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden. Nicht immer entsteht ein unbefristeter Vertrag freiwillig: Wird für eine Wohnung eine Befristung von weniger als drei Jahren vereinbart, ist diese rechtlich nicht durchsetzbar und der Vertrag gilt als unbefristet. Selbst wenn die Befristung korrekt ist, muss der Vermieter aufpassen. Zieht der Mieter am letzten Tag nicht aus, verlängert sich der Vertrag automatisch um drei Jahre. Verpasst der Vermieter auch den zweiten Endtermin, entsteht ebenfalls ein unbefristeter Mietvertrag.
4. Die Verlängerung
Ein befristeter Vertrag kann beliebig oft verlängert werden. Früher konnten Kettenmietverträge zu einem unbefristeten Mietverhältnis führen, diese Gefahr besteht seit einigen Jahren nicht mehr. Eine neue Befristung muss wieder mindestens drei Jahre betragen und schriftlich festgehalten werden. Man kann einen neuen Mietvertrag abschließen oder einen kurzen schriftlichen Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag machen. Der Vermieter kann dem Mieter auch in der ursprünglichen Version eine Verlängerungsoption einräumen. Für den Vermieter ist das nur dann sinnvoll, wenn er die Wohnung tatsächlich länger vermieten will. Nimmt der Mieter die Option in Anspruch, muss der Vermieter zustimmen. Die Rechtsgeschäftsgebühr (siehe nächste Seite) wird in jedem Fall fällig.
5. Die Kündigung
6. Der Mietzins
7. Übliche Vereinbarungen
8. Verbotene Vereinbarungen
9. Die Vergebührung
Schriftliche Mietverträge und deren Verlängerung unterliegen der Gebührenpflicht. Bei unbefristeten Verträgen beträgt die Rechtsgeschäftsgebühr ein Prozent des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Bei befristeten Verträgen beträgt die Gebühr ein Prozent des Mietzinses der gesamten Vertragsdauer, höchstens aber ein Prozent des 36-fachen monatlichen Mietzinses. Der Vermieter ist verpflichtet, diese Gebühr selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Wer tatsächlich die Kosten der Vergebührung zu tragen hat, wird im Mietvertrag geregelt. Meistens wird dieser Posten auf den Mieter überwälzt.