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Keine Gesetzesverletzung durch Dittlbacher

Nach eineinhalb Jahren steht nun endgültig fest, dass ORF-Chefredakteur Fritz Dittlbacher nicht gegen das ORF-Gesetz verstoßen hat, als er von der damaligen "ZiB"-Chefin Lisa Totzauer die Richtigstellung eines Beitrags über Parteispenden forderte. Nach APA-Informationen hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Beschwerde von Blogger Andreas Unterberger und Rechtsanwalt Werner Suppan nun in letzter Instanz abgewiesen.

Die beiden hatten eine Verletzung des Objektivitätsgebots vermutet und Dittlbacher vorgeworfen, er habe einer Intervention der Arbeiterkammer nachgegeben. Vor dem VwGH hatten bereits die Medienbehörde KommAustria und der Bundeskommunikationssenat die Beschwerde zurückgewiesen.

Hintergrund des Verfahrens

Die "ZiB" hatte im Februar des Vorjahres berichtet, dass Parteispenden von Arbeiterkammer und anderen Interessensvertretungen nicht gemeldet werden müssten, was der gesetzlichen Lage entspricht. Der Arbeiterkammer war offenbar der Hinweis wichtig, dass es in der Praxis aber keine Parteispenden seitens der Arbeiterkammer gibt. In einer weiteren "ZiB"-Ausgabe wurde dies dann auf Initiative Dittlbachers in den entsprechenden Beitrag eingebaut.

Unterberger, ehemaliger Chefredakteur von Presse und Wiener Zeitung, ortete aufgrund eines in der Kronen Zeitung veröffentlichten E-Mails von Dittlbacher an Totzauer, in dem der Chefredakteur eine Richtigstellung des "ZiB"-Berichts forderte, eine "offensichtliche Intervention" der Arbeiterkammer. Damit habe Dittlbacher die im ORF-Gesetz festgehaltene "Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Objektivität und journalistischen Wahrheitspflicht" verletzt, so der Vorwurf.

Richtigstellung zulässig

Der VwGH hielt nun fest, dass die inkriminierte E-Mail darauf gerichtet war, die missverständliche Berichterstattung richtigzustellen und daher zur Einhaltung des Objektivitätsgebotes zulässig war. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass der Sendungsbeitrag nicht ordentlich recherchiert worden sei, habe sich indes nicht nachvollziehen lassen.