Politik/Inland

Gaskammer-Leugner: Nein zu Anklage sorgt weiter für Unmut

Zu behaupten, es hätte in Mauthausen keine Gaskammer gegeben, ist per Verbotsgesetz strafbar. Fügt man aber hinzu, dass es woanders welche gab, wird es offenbar wieder legal.

Damit argumentiert Werner Pleischl, Vorsitzender des Weisungsrates, für die umstrittene Entscheidung, das Verfahren gegen einen Welser Anwalt wegen Wiederbetätigung einzustellen (der KURIER berichtete vergangene Woche). Das Zitat sei verkürzt wiedergegeben worden, kritisiert er die öffentliche Debatte.

Der Anwalt hatte im März einen Mann verteidigt, der auf Facebook geschrieben hatte, er würde als "erster Einheizer" in Mauthausen zur Verfügung stehen. Im Schlussplädoyer sagte er, dass es "nicht zweifelsfrei erwiesen" sei, dass es in Mauthausen Vergasungen gab, in Hartheim schon. Dieser Nachsatz diente nicht nur dem Zweck, seinen Mandanten zu verteidigen (mit Erfolg), sondern später auch sich selbst: Die von der Staatsanwaltschaft abgesegnete Anklage wurde kürzlich vom Weisungsrat gekippt.

Zum KURIER sagt der Anwalt, der seinen Namen nicht in der Zeitung lesen möchte, nur: "Ein Plädoyer ist keine Privatmeinung."

Und Generalprokurator Pleischl wird nicht müde, die Entscheidung zu erklären: "Man kann niemanden dafür bestrafen, dass er einen Blödsinn erzählt." Voraussetzung für eine Anklage sei, dass sie Aussicht auf Erfolg habe: "Das war nach unserer Fachmeinung nicht gegeben." Die Abstimmung des dreiköpfigen Rates sei "klar" ausgegangen.

Im Justizministerium scheiden sich darüber die Geister. Wie berichtet, hätte Sektionschef Christian Pilnacek eine Anklage für gerechtfertigt gehalten. Am Mittwoch sagte Minister Wolfgang Brandstetter (ÖVP), er habe mit der Entscheidung "keine Freude", sie sei aber "vertretbar und plausibel".

"Besonders sensibel"

Als Brandstetter den Weisungsrat 2016 nach einer Gesetzesnovelle einrichten ließ, versprach er, sich immer an die Empfehlungen zu halten. Der Vorsitzende und zwei Mitglieder sollen als politisch unabhängige Berater in Fällen dienen, die von besonderem öffentlichen Interesse sind bzw. bei Verfahren gegen oberste Staatsorgane.

Den Fall des Welser Anwalts habe man dem Weisungsrat vorgelegt, weil die Äußerung bei einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gefallen sei – und beim Verdacht der Wiederbetätigung sei man "in diesen Zeiten besonders sensibel", heißt es aus dem Ministerium.