Ermittler nahmen Straches Handy mit
Ex-Vizekanzler Heinz-Christian Strache musste sich nach der bei ihm stattgefunden Hausdurchsuchung wohl ein neues Handy zulegen. Im Zuge der Razzia im Zusammenhang mit der Bestellung des FPÖ-Bezirksrates Peter Sidlo zum Finanzvorstand der Casinos Austria, soll auch sein Mobiltelefon sichergestellt worden sein. Zumindest sei er laut Medienberichten ab Dienstagnachmittag nur mehr über eine neue Nummer erreichbar gewesen sein.
Auf Facebook äußerte sich der Ex-FPÖ-Chef zu der Durchsuchung. „Der gegen mich erhobene Vorwurf entbehrt jeder Grundlage und ist daher lediglich ein weiterer politischer Angriff auf meine Person. Offenbar wird in Fortsetzung der Erstellung und Veröffentlichung des Ibiza-Videos, deren Initiatoren und Hintermänner sich ebenfalls bis heute in der Anonymität verstecken, fortgesetzt versucht, mich zu diskreditieren und mundtot zu machen“, schrieb er. Und: Er habe sich keinerlei Verhalten – weder in diesem, noch in anderen Zusammenhängen – vorzuwerfen, das den Straftatbestand der Bestechlichkeit erfüllt.
Verschlusssache
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) führt die Ermittlungen in der Causa Casinos im Geheimen durch. Sie nennt weder die Namen der Beschuldigten noch Details zu den durchgeführten Hausdurchsuchungen. Grund dafür ist die Entscheidung der Justiz, die Ermittlungen als sogenannte Verschlusssache zu führen.
Geregelt ist die Geheimhaltung in der Verschlusssachenverordnung. Darin heißt es: "Ein Ermittlungsakt ist als Verschlusssache einzustufen, wenn besondere Geheimhaltungsgründe bestehen. Solche liegen insbesondere dann vor, wenn an dem Strafverfahren wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Tatverdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Weitergabe von Informationen aus dem Ermittlungsverfahren mit einer besonderen Gefahr für die von den Ermittlungen betroffenen Personen oder Dritte, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbunden wäre oder den Zweck der weiteren Ermittlungen gefährden würde."
Ob und wie lange ein Ermittlungsakt als Verschlusssache geführt wird, entscheidet demnach der Leiter der Staatsanwaltschaft, der Leiter der übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz. Nicht umgangen werden darf dadurch das Recht auf Akteneinsicht. Weiters ist jede Zugriffsberechtigung aktenkundig zu machen. Für die Lagerung und den Transport gelten strenge Regeln.