Politik/Inland

Leitfaden für Verdachtsfall im Hotel: Wie vorgegangen werden sollte

Covid-19 im Urlaub ist das, wovor sich derzeit viele fürchten. Wie ein Quartiergeber konkret vorzugehen hat, falls der Verdacht auf eine Erkrankung bei einem Touristen oder Mitarbeiter besteht, haben das Gesundheits- und das Tourismusministerium gemeinsam mit der Wirtschaftskammer in einem Leitfaden zusammengefasst, der ab heute unter  www.sichere-gastfreundschaft.at abrufbar ist.

Was ist also im Falle eins Verdachtes in einem Beherbergungsbetrieb zu tun? In dem Leitfaden wird nochmals ausdrücklich erklärt, dass Covid-19 eine anzeigepflichtige Krankheit nach dem Epidemiegesetz ist und an wen man sich gegebenenfalls zu wenden hat: Die für die Vollziehung zuständige Behörde ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde, also Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft.

Weiters wird darin festgehalten, dass laut Epidemiegesetz - neben den behandelnden Ärzten und Laboren - auch die "Inhaber von Gast- und Schankgewerben", also auch Beherbergungsbetriebe, Covid-19-Verdachts-, Erkrankungs- und -Todesfälle ihrer Gäste und Arbeitnehmer bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen müssen. Diese Anzeigepflicht besteht bereits beim bloßen Verdacht auf Corona. Eine Bestätigung der Erkrankung ist nicht abzuwarten.

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"Verdachtsfälle" sind gemäß Gesundheitsministerium Personen, (mit oder ohne Fieber) mit mindestens einem der folgenden Symptome, für das es keine andere plausible Ursache gibt: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Katarrh der oberen Atemwege, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes, ruft der Leitfaden in Erinnerung. Außerdem bei anderen Symptomen (z. B. Erbrechen oder Durchfall), wenn diagnostische Befunde und/oder bestimmte Hinweise - z. B. vorangegangener Kontakt mit einem Covid-19-Fall, regionale Virusaktivität in Gebieten, in denen sich die betroffene Person in den vergangenen 14 Tagen aufgehalten hat - in Verbindung mit der klinischen Symptomatik zu einem dringenden ärztlichen Verdacht auf das Vorliegen von Covid-19 führen.

Das Papier sei "natürlich hilfreich, weil es noch einmal übersichtlich und komprimiert wiedergibt, was in der Praxis konkret zu tun ist, wenn ein Verdachtsfall im Betrieb auftritt", sagte der Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV), Markus Gratzer, am Donnerstag zur APA. Es seien aber "keine neuen Erkenntnisse drin - nichts, was nicht schon bekannt wäre".

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Die einzige inhaltliche Veränderung sei, dass die Quarantänezeit nach einem "engen Kontakt" mit einem Covid-19-Fall, also mindestens 15 Minuten mit einem Abstand unter zwei Metern, von 14 auf zehn Tage verkürzt ist.

Doch sowohl zehn als auch 14 Tage sind für die Hotelbranche ein zu langer Zeitraum, wenn zum Beispiel die ganze Küchenmannschaft in der Hauptsaison ausfällt, weil sie in Quarantäne geschickt werden muss. Davor fürchten sich viele Beherbergungsbetriebe, weil das wirtschaftlich an deren Grenzen führt. Entsprechend zögerlich wird zu Coronatests gegriffen.

In Österreich könnten sich eigentlich alle Tourismusmitarbeiter mit Gästekontakt freiwillig auf Covid-19 testen lassen. Bis zu 65.000 PCR-Abstriche sollten damit wöchentlich möglich werden, erreicht wurde diese Zahl bisher aber nicht annähernd.

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"Bisher war die Angst, was passiert, wenn positiv getestet wird", räumte der Branchensprecher ein. "Darum ist man bei den Tests zurückhaltend." Daher rührt auch eine dringende Forderung der Standesvertretung: "Unsere Erwartung wäre, dass sich Personen, die in Kontakt waren, 'freitesten' können, also mit zwei negativen Covid-19-Tests weiterarbeiten dürfen - im Pflegebereich und in der Landwirtschaft ist das möglich", sagte der Hoteliersvertreter zur APA. Pflege und Ernte gelten - im Gegensatz zum Tourismus - als systemrelevant, erklärte Gratzer die bestehende Regelung.