Politik/Inland

AK will gesetzliches Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub

Angesichts der Ferien hat die Arbeiterkammer (AK) Kärnten daran erinnert, dass Arbeitgeber im Urlaub keine Bereitschaft oder Arbeit anordnen dürfen. "Alle Beschäftigten haben ein Recht auf Erholung. Auch ein Diensthandy verpflichtet nicht dazu, die wichtige Erholungs- und Ruhezeit zu unterbrechen", so AK-Kärnten-Präsident Günther Goach am Montag in einer Aussendung. Es brauche aber ein Gesetz, das das Recht auf Nichterreichbarkeit eindeutig festlege.

"Urlaubsunterbrechungen bergen das Risiko von stressbedingten Erkrankungen. Urlaub und Zeitausgleich dienen der Regeneration und sind ein Recht der Beschäftigten, um nach einer erholsamen Pause wieder ihre volle Arbeitskraft einzusetzen", argumentiert Goach. Die Firmen "sollten klare Vertretungslösungen und unternehmensinterne Erreichbarkeiten schaffen, damit der verdienten Ruhephase nichts im Wege steht".

AK-Arbeitsrechtler Maximilian Turrini: "Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeitenden, die sich im Urlaub oder Zeitausgleich befinden, in der Regel nicht kontaktieren. Wird der Urlaub durch ein dienstliches Telefonat oder eine E-Mail unterbrochen, dann gilt das als Arbeitszeit und darf nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden." 

Diensthandy abschalten

Auch der Besitz eines Diensthandys verpflichte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht dazu, in ihrer Freizeit erreichbar zu sein. "Während des Urlaubs ist das Abschalten des Diensthandys nicht nur erlaubt, sondern oft eine Grundvoraussetzung, um den Erholungswert, den auch der Gesetzgeber fordert, zu erreichen", sagt Turrini.

Eine Ausnahme stellt die sogenannte Rufbereitschaft dar. Diese darf außerhalb der Arbeitszeit an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. "Überdies darf dies nur während maximal zweier wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. 

Kommt es während einer Rufbereitschaft zu einem tatsächlichen Einsatz, ist sowohl die Wegzeit als auch die tatsächliche Arbeitsleistung als Arbeitszeit zu werten", so Turrini. Eine Rufbereitschaft sei jedoch mit dem Erholungszweck des Urlaubes nicht vereinbar und darf nicht als Urlaub gewertet werden.