EuGH erleichtert Abschiebungen von Flüchtlingen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat Deutschland die Rückführung von Flüchtlingen in andere EU-Staaten erleichtert. Mängel im Sozialsystem stünden dem noch nicht entgegen, urteilte der Gerichtshof am Mittwoch. Ein Abschiebeverbot bestehe erst, wenn in dem anderen Land eine unmenschliche und „extreme materielle Not“ drohe.
Nach EU-Recht (Dublin-Regelung) ist für einen Flüchtling grundsätzlich das Land zuständig, über den er erstmals in die EU gelangte. Menschenrechtler sehen die Aufenthaltsbedingungen und Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in mehreren EU-Staaten aber als kritisch an. Zahlreiche Flüchtlinge in Deutschland machen daher geltend, eine Rückkehr in das Einreiseland sei unzumutbar und daher nun Deutschland für das Asylverfahren zuständig.
Nach den Luxemburger Urteilen ist dies nicht ausgeschlossen, die Hürden hängen aber hoch. Danach ist eine Rückführung in das Einreiseland erst dann unzulässig, wenn dies Flüchtlinge „in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt“.
Konkret geht es unter anderem um einen Flüchtling aus Gambia. Er kam über das Mittelmeer nach Italien und stellte zunächst dort einen Asylantrag. Seinen später in Deutschland gestellten Asylantrag wiesen die Behörden daher als unzulässig ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fragte beim EuGH an, ob eine Rückschiebung zulässig ist, auch wenn dem Mann in Italien Obdachlosigkeit und „ein Leben am Rande der Gesellschaft“ drohen.
In weiteren Fällen geht es um staatenlose Palästinenser aus Syrien, die über Bulgarien nach Deutschland kamen, und um einen Tschetschenen, der über Polen einreiste. Der EuGH betonte nun den in der EU geltenden „Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens“. Daher sei grundsätzlich davon auszugehen, dass alle EU-Staaten auch für Flüchtlinge die Menschenrechte beachten.
Dennoch müssten Gerichte aber Hinweisen auf „Funktionsstörungen“ in einzelnen EU-Staaten nachgehen. „Schwachstellen verstoßen aber nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen“, erklärten die Luxemburger Richter. Der Wunsch nach deutschen Sozialstandards und selbst „große Armut“ stünden einer Abschiebung nicht entgegen.
Überschritten sei die Schwelle erst bei einer unmenschlichen „extremen materiellen Not“, die es Flüchtlingen nicht erlaube, „ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden“.
Für die Rückführung in das Einreiseland besteht üblich eine Frist von sechs Monaten. Der EuGH entschied weiter, dass sich dies auf 18 Monate verlängern kann, wenn ein Flüchtling seine Unterkunft verlässt, um sich der Abschiebung zu entziehen.