Meinung

Rechtliche Gefahren für Pfleger

Der Muttertag steht vor der Türe. Die ersehnten Treffen zwischen Bewohnern in Heimen und deren Angehörigen sind bereits wieder möglich. Das Besuchsverbot zum Schutz der Gesundheit der Heimbewohner, die zumeist zur Risikogruppe gehören, wurde aufgehoben.

Für Heimleitungen, vor allem die Pfleger, ist das – nicht nur vor dem Muttertag, sondern allgemein – eine organisatorische Herausforderung und ein Balanceakt. Besuche sollen weitestgehend gestattet werden, um die Bewohner nicht länger mit dem Alleinsein zu belasten und die Angehörigen zu entlasten. Besuche sollen dennoch so sparsam wie nötig und sicher erfolgen, um den Schutz der Bewohner zu gewährleisten. Die unterschiedlichen räumlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Bewohner müssen berücksichtigt werden; individuelle Lösungen sind gefragt.

Dennoch bedarf es zumindest für vergleichbare Heime einheitlicher, verbindlicher Grundregeln. Einen weitestmöglichen Kriterienkatalog, welche Mindeststandards und Schutzmaßnahmen unbedingt vom Pflegenden bei einer Besuchserlaubnis einzuhalten sind. Sonst werden die Pfleger in die Gefahr einer Strafbarkeit gebracht.

Sanktionen aufgrund fahrlässiger Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten oder gar fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung drohen. Auch die Rechtsträger könnten verantwortlich gemacht werden.

Kommt es nämlich durch einen Besuch zu einer Ansteckung einer Person oder auch nur zu einer gesundheitlichen Gefährdung Mehrerer, beurteilt das Strafrecht das Vorgehen des Pflegers anhand einer „Maßfigur“. Es wird am Maßstab des „einsichtigen und besonnenen“ Pflegers in dieser Situation gemessen; ein von diesem abweichendes Handeln ist in der Regel sorgfaltswidrig und strafbar.

Graubereich statt Regel

Nur fragt man sich derzeit, wie hier ein korrektes Vorgehen aussieht? Unsicherheit besteht. Die Einschätzung nachträglich den Behörden, der Staatsanwaltschaft, Gutachtern und letztlich dem Gericht zu überlassen, hilft dem Pflegebereich derzeit nicht. Nein, es schürt sogar die Angst vor Strafe.

Statt das dringend benötigte Pflegepersonal aufzustocken und besser zu bezahlen, wird die Pflege in diesem Graubereich alleine gelassen. Das darf nicht sein! Es bedarf klarer und immer nach dem neuen Wissenstand angepasster Verhaltensanweisungen, um das Personal vor Strafe zu schützen.

Rasch müssen die Behörden einheitliche und anerkannte, verbindliche Regeln und Verbände gegebenenfalls weitere – für bestimmte Heime bzw. Bewohner – nötige Vorsichtsmaßnahmen aufstellen.

Solche verfügbaren Regelungen verdrängen die „Maßfigur“ als Vergleichsmaßstab: Hält sich die Pflege an die Vorschriften, ist eine Strafbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Anweisungen geben nicht nur dem Pflegepersonal Rechtssicherheit, sondern auch den Bewohnern wie deren Angehörigen Sicherheit, dass alles getan wird, die Ansteckungsgefahr bestmöglich zu vermeiden.

Wodurch zudem das Gesundheitssystem geschont wird.

Karin Bruckmüller ist Universitätsprofessorin für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Sigmund-Freund-Universität in Wien.