Neue Judikatur
Von Ulla Grünbacher
Zusätzliches Entgelt für die nachträglich mitvermietete Terrasse rechtens
über ein OGH-Urteil
Erstmals hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Vereinbarung eines Entgelts für eine Terrasse für zulässig erklärt, die erst nachträglich mitvermietet wird.
Der Fall: Der Mieter hat 1988 die Wohnung angemietet. 2003 hat er auf eigene Kosten und mit Bewilligung der Hauseigentümer eine Terrasse zu seiner Einheit errichtet. 2008 schrieb der Hausverwalter in einer Vereinbarung fest, dass diese zehn Jahre lang mietfrei bleibe. 2013 wurde dem Mieter dann ein Mietzins in der Höhe von 361 Euro im Monat für die Terrassenfläche vorgeschrieben. Dieser wandte sich daraufhin an die Schlichtungsstelle. Sie stellte fest, dass der zulässige Zins überschritten wurde.
Laut Erstgericht zähle die Terrasse nicht zur Nutzfläche, daher dürfe kein Entgelt verlangt werden. Das Rekursgericht stellte klar, dass Wohnung und Terrasse eine einheitliche Bestandssache darstellen. Es dürfe sehr wohl ein Entgelt verlangt werden, der ortsüblich angemessene Zins in Summe jedoch nicht überschritten werden. Statt eines gesonderten Betrags könne etwa ein Zuschlag zur Miete erfolgen.
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