Grenze als Zankapfel
Von Ulla Grünbacher
Der Antrag auf Entfernung des Hochbeets wurde wegen schikanöser Rechtsverfolgung abgewiesen.
über Grenzstreitigkeiten
Nachbarschaftsstreitigkeiten beschäftigen seit jeher die Gerichte. Im konkreten Fall sind die Streitparteien A und B nicht nur Nachbarn, sondern auch Brüder. Der Stein des Anstoßes: A ließ eine Mauer, fünf Zentimeter von der Grenze entfernt auf seiner eigenen Liegenschaft, hochziehen. B errichtete entlang dieser Mauer auf seiner Seite ein Hochbeet in Massivbauweise, das geringfügig in das Grundstück von A ragt.
Dieser begehrte daraufhin die Entfernung des Hochbeets und die Unterlassung der Nutzung seiner Mauer als Stütze. Der Antrag wurde vom Obersten Gerichtshof wegen schikanöser Rechtsverfolgung abgewiesen. Das ist der Fall, weil das Interesse von A im Vergleich zum Interesse von B in den Hintergrund tritt. A kann mit dem Grundstücksteil hinter der Mauer wenig anfangen, B jedoch schon. Auch liegt kein Eingriff in die Substanz der Mauer etwa durch Verschrauben vor. Das Ergebnis: 1:0 für B. Er muss sein Hochbeet nicht entfernen.
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