Meinung

Belohnung in der Krise?

Sollen Managerboni (wie bei der AUA angekündigt und wieder zurückgenommen) trotz Corona ausbezahlt werden? Mitarbeiter könnten in der Auszahlung der Managerboni eine Illoyalität gegenüber dem Unternehmen und dessen Mitarbeiter erblicken und befürchten, dass die Manager selbst nicht vom wirtschaftlichen Fortbestehen des Unternehmens überzeugt sind (denn im Falle einer Insolvenz wären die Abfertigungen gedeckelt, die Führung würde also noch versuchen, ihre Schäfchen ins Trockene zu bringen).

Die andere Sicht: Die Boni für das Jahr 2019 seien gerechtfertigt, da es sich hier schließlich um die Erfolgsentlohnung für ein vergangenes Geschäftsjahr handelt und zudem die Auszahlung erforderlich sei, um die Manager bei der Stange zu halten, das Unternehmen durch die Krise zu führen.

Wie würde das Wirtschaftsszenario ausschauen, wenn für das Geschäftsjahr 2019 die Boni-Auszahlung steuerlich verteuert würde, und wie, wenn stehen gelassene Boni bei späterer Ausbezahlung steuerlich begünstigt würden? Einzubeziehen wäre in einer individuellen Unternehmensbeschau natürlich, ob und wie viel dieses Unternehmen an staatlich unterstützter Kurzarbeit in Anspruch genommen hat.

Bei Gesprächen rund um die Managerboni ist zudem das mit der Auszahlung derselben einhergehende Steueraufkommen zu kalkulieren und wäre die Verwendung dieser Steuereinnahmen transparent zu machen. Die Lösung von Problemen liegt oft in der Mitte.

Dividenden-Verzicht

Einer Studie der WU-WissenschaftlerInnen Stephanie Mittelbach-Hörmanseder und Matthias Petutschnig zufolge schütten rund 80 Prozent

der österreichischen Unternehmen für das Geschäftsjahr 2019 entweder eine nur reduzierte oder gar keine Dividende aus. Da erst ein Bruchteil der Hauptversammlungen stattfand, ist nicht auszuschließen, dass es noch zu weiteren Anpassungen der Dividendenvorschläge kommt.

Die Lenzing AG, welche über den Studienbeobachtungszeitraum betrachtet konstant den höchsten jährlichen Ausschüttungsbetrag auswies, ist eines jener Unternehmen, die den diesjährigen Dividendenvorschlag im Mai 2020 auf null reduzierte. Bei einer GmbH ist zudem rein rechtlich von einer Dividendenausschüttung an die Gesellschafter abzusehen, wenn die Gesellschaft Covid-19-bedingt langfristig in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist (§ 82 Abs 5 GmbHG).

Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit ist ein Indiz dafür, dass das Unternehmen wirtschaftlich auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, und dies sollte für eine Zurückbehaltung des Bilanzgewinns sprechen.

Widrigenfalls könnten im Extremfall sowohl die Gesellschafter als auch der Geschäftsführer sogar den Gläubigern gegenüber haftbar gemacht werden.

Katharina Braun ist Rechtsanwältin in Wien.