Umstrittene Bestimmung im Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgehoben
Die Rolle des AMS-Regionalbeirats bei der Entscheidung über Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer ist nicht verfassungskonform. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat daher eine Bestimmung im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als verfassungswidrig aufgehoben, laut der eine Bewilligung - sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind - nur erteilt wird, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarkservice (AMS) "die Erteilung einhellig befürwortet", teilte der VfGH mit.
Die Behörde, die über die Erteilung einer Bewilligung entscheidet, ist in erster Linie der Leiter der jeweiligen regionalen AMS-Geschäftsstelle, schreibt der Gerichtshof in seiner am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Allerdings ist der Leiter in der aktuellen Gesetzgebung in seiner Entscheidung an die Zustimmung des Regionalbeirats gebunden.
Dieser Beirat besteht aus dem regionalen AMS-Leiter sowie vier Mitgliedern, die von der regionalen Wirtschaftskammer, der regionalen Arbeiterkammer, der Industriellenvereinigung sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vorgeschlagen werden. Der VfGH sieht den Regionalbeirat nicht als eigenständige Behörde.
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip
In der Entscheidung vom 14. Dezember führt der VfGH aus, welches Problem dem Konstrukt zugrunde liegt. "Wenn also der Leiter der regionalen Geschäftsstelle im Sinne des Antrags die Arbeitsmarktlage positiv beurteilt sowie nach seiner Beurteilung keine wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen der beantragten Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, die weiteren Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AuslBG vorliegen und dementsprechend nach seiner rechtlichen Beurteilung eine Bewilligung zu erteilen wäre, scheint ihm dies verwehrt zu sein, wenn der Regionalbeirat seine Zustimmung nicht einhellig erteilt. Damit dürfte in diesen Konstellationen die tatsächliche Entscheidungsgewalt im Ergebnis dem Regionalbeirat übertragen sein."
Diese Regelung verstoße demnach gegen das Rechtsstaatsprinzip, da der eigentlich zuständigen Behörde, also dem regionalen Leiter des AMS, die Verantwortung für eine selbstständige Beurteilung entzogen wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorliegen oder nicht. Die Einbeziehung von Beiräten "zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen" sei jedoch verfassungsrechtlich zulässig, schreibt der Gerichtshof.
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Das Arbeitsministerium wird die Erkenntnis des VfGH nun auf seine Auswirkungen und mögliche weitere Schritte prüfen, heißt es in einer Stellungnahme zur APA. Unmittelbar gebe es aber keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, da der betreffende Absatz im AuslBG (§ 4 Abs. 3) noch bis Mitte 2023 in Kraft sei.
Anlass für die Überprüfung des Gesetzes war eine Beschwerde einer burgenländischen Spenglerei gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der einem Asylwerber keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, da der Regionalbeitrag nicht einhellig zugestimmt habe.