Kultur/Medien

Höchstgericht bestätigt: Schleichwerbung bei Fellner-Sender oe24 TV

Der zum Fellner-Medien-Konglomerat gehörige Fernsehsender oe24 TV wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun zweifach wegen seiner Werbepraxis final abgestraft. Gleichzeitig wurden damit frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) und auch der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) bestätigt. Anders als oe24 TV in seinen nun abgewiesenen Beschwerden behauptet, konnte auch kein Verstoß gegen das Recht auf Medienfreiheit nach Art. 10 EMRK festgestellt werden.

oe24 TV hatte 2017 in der Sendungsrubrik „Star des Tages“ zunächst Teile eines neuen Werbespots mit einer bekannten Person gezeigt. Im Anschluss wurde, nach einer entsprechenden Ankündigung der Moderatorin, der Spot unkommentiert zur Gänze ausgestrahlt. Das BVwG entschied 2022, dass dies gegen das Gebot der Trennung von Fernsehwerbung und anderen Sendungsteilen nach dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz verstoßen habe.

Eine zweite Beschwerde von oe24 TV betraf ein im April 2020 ausgestrahlter Beitrag über einen Handelsbetrieb, der Atemschutzmasken verkaufte. In diesem Fall stellte das BVwG fest, dass es sich um Schleichwerbung gehandelt habe. Geprüft wurde, ob es in den Sendungen Darstellungen gab, für die üblicherweise Entgelt zu leisten wäre (und nicht nur, ob tatsächlich für die Beiträge bezahlt wurde).

Der VfGH stellt nun fest, dass werberechtliche Regelungen wie jene im AMD-Gesetz eine zulässige Einschränkung der Medienfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK sind. Dies trage zur Gestaltungsfreiheit der redaktionellen Berichterstattung gegenüber wirtschaftlicher Einflussnahme bei und sichere auch die Glaubwürdigkeit von Massenmedien. Das werberechtliche Trennungsverbot und das Verbot der Schleichwerbung verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, so der VfGH. Dieser stehe unterschiedlichen Regelungen für Werbung in audiovisueller Kommunikation und in traditionellen Printmedien nicht entgegen. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Die Beschwerden wurden abgewiesen und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.