Coronavirus: Darf mir der Chef verbieten, auf Urlaub zu fahren?
Fluglinien streichen im Lichte des Coronavirus immer mehr Flüge. Alleine bei der Austrian (AUA) sind im März von Wien nach Mailand, Venedig, Bologna, Florenz, Rom und Neapel sowie bis Ende April Peking, Shanghai und Teheran betroffen. Das Außenministerium, der ÖAMTC, die Arbeiterkammer und die Reisebüros und -veranstalter liefern aktuelle Antworten zu brisanten Fragen. Wir haben einige zusammengefasst.
Darf der Chef mir verbieten, auf Urlaub zu fahren?
Nein. Der Arbeitgeber kann mir grundsätzlich nicht verbieten, auf Urlaub zu fahren. Außer der Mitarbeiter fährt in ein Gebiet, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Ein Urlaub muss laut "Urlaubsgesetz" immer zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub bereits bewilligt wurde, kann er nicht mehr gestrichen werden, außer das Unternehmen hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe – zum Bespiel einen Betriebsnotstand – oder man reist in ein gesperrtes Gebiet (Aktuell: Wuhan, China).
Kann ich derzeit nach Italien reisen?
Wer innerhalb der nächsten Tage nach Italien reisen möchte (Ausnahme: gesperrte Gebiete), kann dies auf eigenes Risiko tun. Im Zweifelsfall sollten Pauschalreisende umgehend Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufnehmen. Wer ein Hotel in einem betroffenen Gebiet individuell gebucht hat, dieses aber wegen der Einreisesperren nicht erreichen kann, hat die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung. Ist das Hotel allerdings erreichbar, aber man möchte nicht anreisen, bleibt der Individualreisende auf den Stornokosten sitzen.
Welche Rechte habe ich als Reisender, wenn am Urlaubsort das Virus ausbricht?
Wer im Urlaub vom Ausbruch des Coronavirus überrascht wird und seine Pauschalreise daher frühzeitig abbrechen muss, wendet sich am besten an seinen Reiseveranstalter – dieser muss den Rücktransport organisieren und zahlen. Individualreisende sind hingegen auf sich allein gestellt und können nur auf eigene Faust die Rückreise organisieren.
Darf ich den Antritt einer Dienstreise in Gebiete, die bereits Krankheitsfälle aufweisen, ablehnen?
Eine Dienstreise kann abgelehnt werden, wenn durch eine Reise – zum Beispiel nach China, Iran oder Italien – die Gesundheit des Beschäftigten in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, das als Epizentrum des Virus gilt. In diesem Zusammenhang empfehlen wir eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen.
Was müssen Reisende, die sich in ein vom Virus besonders stark betroffenes Gebiet begeben, noch bedenken?
Wer sich in ein vom Coronavirus besonders stark betroffenes Gebiet begibt, geht abgesehen vom gesundheitlichen auch ein finanzielles Risiko ein. Werden Schutzmaßnahmen oder Hilfeleistungen (etwa eine Rückholaktion) durch österreichische Behörden für Reisende in diesem Gebiet nötig, drohen Regressforderungen
Darf ich meinen Urlaub kostenlos stornieren?
Pauschalreisen können kostenlos storniert werden, wenn gesundheitliche Risiken bestehen, oder das Außenministerium eine Reisewarnung für das entsprechende Urlaubsziel ausgesprochen hat. Daher empfiehlt es sich, erst knapp vor Reiseantritt zu entscheiden, ob der Urlaub angetreten wird, oder nicht. Aber Achtung: Je später storniert wird, desto höher können die Kosten ausfallen. Anders sieht die rechtliche Situation bei Individualreisen (Flug und Hotel extra gebucht) aus. Im Vergleich zu einer Pauschalreise besteht auch im Falle einer Reisewarnung keine Möglichkeit, kostenlos zu stornieren. Einzige Ausnahme: Das Urlaubsziel befindet sich in einer abgesperrten Region. In diesem Fall sollte man sich mit dem Hotel, der Fluglinie oder dem Eisenbahnunternehmen in Verbindung setzen.
Was tun bei Konzert- oder Fußballspielabsage?
Es ist zu erwarten, dass Großveranstaltungen wie Fußballmatches oder Konzerte im Verdachtsfall als Erstes abgesagt werden. Bei etwaiger Absage haben Konsumenten kein Recht den Ticketpreis zurück zu bekommen. Derartige Fälle gelten als höhere Gewalt, für die der Veranstalter nicht haftet. Auch Folgekosten, die mit der abgesagten Veranstaltung einhergehen, wie zum Beispiel für ein Hotel, können nicht eingefordert werden.