T wie Tiere: Hamster ja – Hund nein? Die Krux mit dem Haustier
Es ist eine Klausel, die wohl vielen Wohnungssuchenden bekannt vorkommt: „Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten“, heißt es dann (so oder so ähnlich) in der Annonce oder im Vertrag. Wer Hund, Katze oder Wellensittich zur Familie zählt und sein Haustier vor dem Umzug nicht im Tierheim abgeben will, hat es in Österreich oft nicht leicht.
Aber sind derartige Klauseln tatsächlich erlaubt? Die Antwort ist komplex.
Kurz gefasst: Nein.
Ein allgemeines, pauschales Haustierverbot – wie oben – darf der Vermieter nicht aussprechen. Ein „generelles Haustierverbot“ ist rechtlich nicht möglich, stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) fest. Es sei „gröblich benachteiligend“. Das Verbot ist damit, selbst wenn der Vertrag unterschrieben wird, ungültig.
Dennoch haben Vermieter die Möglichkeit, tierische Mitbewohner zu verhindern. Und zwar durch einen kleinen rechtlichen Trick: Wenn sie kein pauschales Verbot aussprechen, sondern nur bestimmte Tierarten oder Rassen untersagen. In dem Fall liege nämlich keine gröbliche Benachteiligung des Mieters vor, urteilt der OGH.
Wenn der Sittich schreit
Verbieten darf der Vermieter etwa die Haltung von Katzen – ohne einen Grund zu nennen. Auch Hunde (oder einzelne, speziell angeführte Hunderassen, die als Listenhunde gelten) muss er nicht erlauben. Gleiches gilt für gefährliche Tiere wie Giftschlangen.
Wenig tun kann der Vermieter jedoch gegen „wohnungsübliche Kleintiere“, von denen üblicherweise keine Beeinträchtigung ausgeht. Anders formuliert: In Käfigen gehaltene Hamster oder Meerschweinchen sind ebenso immer erlaubt wie Zierfische im Aquarium. Weder sind sie gefährlich – noch geht von ihnen eine Belästigung aus.
Ernst wird es, falls doch. Denn: Eine über das übliche Maß hinausgehende Belästigung durch ein Haustier müssen die Nachbarn in keinem Fall hinnehmen (siehe K wie Konflikte).
Als Mieter hat man dafür Sorge zu tragen, dass sich das eigene Haustier manierlich benimmt. Ein Papagei, der den ganzen Tag laut schreit, kann zum Auszug gezwungen werden. Käfig hin oder her. (Normales Zwitschern ist erlaubt.)
Wenn der Mietvertrag gar keine Klausel zu Haustieren beinhaltet, hat der Mieter übrigens Glück: Dann ist die Tierhaltung automatisch erlaubt. Im Einzelfall kann die Haltung nachträglich verboten werden, wenn – siehe oben – Belästigungen und Beeinträchtigungen entstehen.
Abseits aller vertraglicher Vereinbarungen gilt die Tierhaltungsverordnung. In ihr sieht der Gesetzgeber vor, wie Tiere zu halten sind (etwa Hunde nicht dauerhaft in Zwingern, Wellensittiche immer paarweise) und welche Tiere überhaupt nicht in der Wohnung leben dürfen. Kühe zum Beispiel.