Verkauf von Sozialwohnungen: Zu viel statt zu wenig bezahlt
Von Josef Gebhard
Rund um die umstrittene Veräußerung der gemeinnützigen Wohnbauvereinigung GFW mit ihren rund 3000 Sozialwohnungen sorgt nicht zuletzt ein Punkt für Diskussionen: Für die Anteile an der Muttergesellschaft des Bauträgers bezahlte der Unternehmer Christian Hosp 2015 lediglich sechs Millionen Euro. Somit hätte er pro Wohnung gerade einmal 2000 Euro ausgegeben. Demgegenüber steht der geschätzte Gesamt-Verkehrswert der Wohnungen von rund 200 Millionen Euro.
Dies erklärt sich so: Anders als in der Privatwirtschaft ist die Gestaltung des Verkaufspreises bei gemeinnützigen Wohnbauträgern rechtlichen Auflagen unterworfen. „Es ist im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG, Anm.) klar geregelt, dass die Verkäufe maximal zum Preis des festgelegten Stammkapitals erfolgen müssen“, heißt es aus dem Büro von Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal (SPÖ). Das einbezahlte Stammkapital der GFW lag eben bei sechs Millionen Euro, wie auch der Revisionsverband der Gemeinnützigen Bauvereinigungen festgestellt hat. Allfällige stille Reserven sind dabei aber nicht berücksichtigt.
Zweck dieser Preisbindung sei es laut Büro Gaal, Spekulationen und Profitgewinne mit den aus Steuermitteln geförderten Wohnungen zu unterbinden. „Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass man diese Wohnungen nicht zu einem gewinnbringenden Preis verkaufen kann.“
Tojners 800.000 Euro
Die Behörde MA 50, die aktuell den Immo-Deal prüft, wird bei der Klärung, ob die Höhe des Kaufpreises tatsächlich korrekt war, allerdings einen weiteren Aspekt beleuchten müssen. Und zwar jene zusätzlichen 800.000 Euro, die der Immo-Investor und Hosp-Geschäftspartner Michael Tojner an die Verkäufer bezahlt hat. Dafür erhielt er, wie berichtet, eine Kaufoption für sich bzw. für eine von ihm namhaft gemachte Person.
Laut einer Stellungnahme des Revisionsverbandes vom 15. Juni ergibt sich daraus ein Verstoß gegen das WGG, weil der Verkäufer durch diese zusätzliche Summe mehr Geld erhalten hat, wie ihm gesetzlich zustehen würde. Mit anderen Worten: Es könnte sich herausstellten, dass die Transaktion nicht rechtskonform war, nicht weil der Verkaufspreis zu niedrig, sondern zu hoch war.
Eigentümer Hosp bestreitet dies: Der gezahlte Preis entspreche „voll und ganz“ dem gesetzlich vorgegebenen Berechnungsmodell, „selbst unter Einrechnung der Optionsprämie“.
Laut Experten ist Höhe des Kaufpreises aber zweitrangig, da Hosp als Angehöriger des Baugewerbes ohnehin nie Anteile an einen gemeinnützigen Wohnbauträger hätte erwerben dürfen. Hosp bestreitet auch dies.