Chronik/Wien

21-Jährige brach Mann die Nase: "Jeder hat Recht sich zu wehren"

Ein 20-Jähriger soll am Wiener  Silvesterpfad mehrere Frauen am Gesäß begrapscht haben. Als auch eine 21-Jährige mutmaßlich sein Opfer wurde, drehte sie sich reflexartig um und erwischte dabei die Nase des Afghanen. Der junge Mann begann sofort heftig zu bluten. Diagnose: Nasenbeinbruch. So soll sich der Fall, der im Internet gerade für Empörung sorgt, laut Polizei  in der Silvesternacht am Rathausplatz abgespielt haben.


Gegen 1.30 Uhr hatten andere Besucher  die Polizei zum Rathausplatz gerufen. Noch vor Ort sagten mehrere Zeugen aus, dass der Mann auch andere Frauen begrapscht haben dürfte. Der 20-Jährige wurde daraufhin angezeigt. Aber er ist nicht der Einzige, denn auch gegen die  21-Jährige  wurde eine Anzeige wegen schwerer Körperverletzung eingebracht.

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Die 21-Jährige, die aus der Schweiz stammt und Silvester in Wien verbrachte, wurde direkt nach der Tat einvernommen und ist inzwischen wieder in die Heimat gereist. Die Tatsache, dass sie angezeigt wurde, obwohl sie mutmaßlich in Notwehr handelte, sorgte bereits für viele empörte Kommentare in sozialen Netzwerken.


Auch Maria Rösslhumer, Geschäftsführerin der Autonomen Frauenhäuser Österreich,  sieht hinter der Anzeige ein falsches Signal für Frauen: „Grundsätzlich hat jeder das Recht, sich zu wehren und Frauen sollten durch solche Fälle nicht entmutigt werden.“ Das Gesetz, das gegen sexuelle Übergriffe in der Öffentlichkeit vorgeht, ist erst seit September 2017 in Kraft.

Polizei muss anzeigen

Dass es überhaupt eine Anzeige gibt, hat schlichtweg gesetzliche Gründe: Bei einem Offizialdelikt (Straftat, die Staatsanwaltschaft verfolgen muss, Anm.) muss die Polizei Anzeige erstatten. „Das wäre auch so, wenn Polizisten den Vorfall beobachten und erkennen, dass es Notwehr war. Es obliegt nicht der Polizei, zu entscheiden, ob es eine Anzeige gibt. Wie es weitergeht, muss das Gericht klären.“, sagt der Wiener Polizeisprecher Harald SörösMaria Rösslhumer hofft auf eine faire Entscheidung des Richters.