Germanwings-Absturz: Hinterbliebene fordern jeweils 75.000 US-Dollar
Hinterbliebene von Opfern der Germanwings-Katastrophe wollen mit ihrer Sammelklage gegen eine Flugschule der Lufthansa im US-Bundesstaat Arizona einem Magazinbericht zufolge mehr als 75.000 US-Dollar (gut 67.000 Euro) Schadenersatz für jeden einzelnen Hinterbliebenen erstreiten. Dies berichtete der Focus am Freitag unter Berufung auf die Klageschrift der US-Anwaltskanzlei Kreindler & Kreindler.
Die Kläger werfen der ATCA vor, im Fall des Germanwings-Co-Piloten Andreas Lubitz, der im März 2015 eine Airbus-Maschine mit 150 Insassen gegen einen Berg in den französischen Alpen steuerte, jegliche Sorgfaltspflichten versäumt zu haben. "Das ATCA handelte fahrlässig, rücksichtslos und nachlässig, als es Lubitz zur Flugschule zugelassen hat", so die Kläger.
Eltern von Co-Pilot angezeigt
Ein Hinterbliebener von Opfern des Germanwings-Absturzes hat nach Informationen der Bild-Zeitung Strafanzeige gegen die Eltern und die Freundin des Copiloten erstattet, wie vor zwei Wochen bekannt geworden war. Eltern und Freundin hätten von zahlreichen Arztbesuchen des psychisch kranken Andreas Lubitz gewusst, ihn zu den Medizinern begleitet, aber nicht vom Fliegen abgehalten, hieß es dem Bericht zufolge in der Anzeige.
Der Düsseldorfer Staatsanwalt Christoph Kumpa sagte dem Blatt, die Vorwürfe würden "im Rahmen unseres Todesermittlungsverfahrens geprüft". Bei dem Hinterbliebenen handelt es sich laut Bild um den Unternehmer Klaus Radner. Der 61-Jährige hatte bereits Strafanzeige gegen die Hausärztin von Lubitz erstattet. Bei dem Germanwings-Absturz am 24. März 2015 hatte Radner seine Tochter, seinen 18 Monate alten Enkel und dessen Vater verloren.
Zu seiner Anzeige gegen die Eltern und die Freundin von Lubitz sagte Radner der Bild-Zeitung: "Ich möchte, wenn es Menschen gibt, die Fehler gemacht haben, dass sie dafür zur Rechenschaft gezogen werden." Der Anwalt des 61-Jährigen bezeichnete die Anzeige als "einzige Möglichkeit, dass in diese Richtung ermittelt wird". Im vorliegenden Fall komme der Straftatbestand der Beihilfe zur fahrlässigen Tötung in Betracht.