Chronik/Österreich

Was Ehe und Eingetragene Partnerschaft trennt

Ehe für alle und Eingetragene Partnerschaft für alle ab 2019. Was in einem Interview von Justizminister Josef Moser mit Die Presse ursprünglich eine Randnotiz war, schlug am Freitag hohe Wellen. Denn seit der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am 4. Dezember des Vorjahres erkannt hatte, dass es gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, nur heterosexuellen Paaren die Ehe und im Gegensatz nur gleichgeschlechtlichen Paaren die Eingetragene Partnerschaft zu erlauben, wurde es still um das Thema.

Aus für Diskriminierung

Nun kündigte Moser an, dem VfGH-Erkenntnis zu folgen. Und das beinhaltet auch die Aufhebung der als diskriminierend angesehenen Regeln per 31. Dezember 2018. Im Umkehrschluss: Ab 1. Jänner dürfen sich alle Paare so ehelichen und verpartnern, wie es ihnen beliebt.

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Und auch, wenn die Regierung noch die rechtlichen Optionen prüft, wie am Freitag verlautbart wurde, stellt sich die Frage: Welche Unterschiede bestehen zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft (EP)?

Keine allzu gravierenden, erklärt Rechtsanwältin Doris auf KURIER-Nachfrage. Bei einigen Punkten sei aber doch Vorsicht geboten.

Altersgrenze

Ein Unterschied besteht im Alter, ab dem man eine Ehe beziehungsweise eine EP eingehen kann. Grundsätzlich muss man zwar in beiden Fällen volljährig sein. Für die Ehe ist es aber möglich, vor Gericht eine Ehemündigkeitserklärung zu erwirken. Diese ist zu erteilen, wenn einer der Partner bereits volljährig ist und der zweite Partner dem Gericht für die Ehe reif erscheint. Bei der EP ist das nicht möglich.

Kindesunterhalt

Ein potenziell folgenschwerer Unterschied besteht bei der Auflösung einer EP mit gemeinsamen Kindern. Denn in diesem Fall „fehlt eine Unterhaltsregelung für die Zeit der Kindesbetreuung“, sagt Einwallner. Im Ehegesetz ist geregelt, dass – unabhängig vom Verschulden an der Scheidung – dem Partner, der sich zum überwiegenden Teil der Kindererziehung widmet, Unterhalt zusteht. Und zwar zumindest bis zum fünften Lebensjahr des Kindes, das kann jedoch auch bis zum achten Lebensjahr verlängert werden. Im EP-Gesetz fehlt eine derartige Regelung, weil es auf der – überholten – Annahme basiert, „dass es keine gemeinsamen Kinder geben kann“, erklärt Einwallner.

Übertragung des Mietverhältnisses

Der dritte Unterschied betrifft ebenfalls den Trennungsfall. Bei einer Ehescheidung kann ein bestehender Mietvertrag gerichtlich auf jeden der Ex-Partner übertragen werden, auch wenn dieser vorher nicht im Vertrag aufschien. Bei der Auflösung einer EP nicht. Wobei Einwallner vermutet, dass die Gerichte bei Trennungen von Eingetragenen Partnerschaften im Zweifel wohl analog der entsprechenden Passagen im Eherecht urteilen würden.

Grundsätzlich findet Einwallner es „sehr gut“, dass künftig allen Paaren beide Möglichkeiten offen stehen. Auch wenn sie sich gewünscht hätte, dass der Gesetzgeber die Ehe von Anfang an für alle geöffnet hätte.

Einen letzten Kritikpunkt hat die Expertin aber noch: Eine Regelung, die es bisher verpartnerten Paaren erlaubt, in eine Ehe zu „wechseln“, fehlt. Nach momentanem Stand müsste die EP gerichtlich aufgelöst werden, bevor geheiratet werden kann. Und das beinhaltet auch einen Zeitfaktor: Für eine einvernehmliche Auflösung müssen die Partner sechs Monate „von Tisch und Bett getrennt“ leben. Eine ungewöhnliche Verlobungszeit.

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