Warum abgelehnte Asylwerber bleiben dürfen
Von Yvonne Widler
Der Asylantrag des Attentäters aus Ansbach wurde abgelehnt, abgeschoben wurde der 27-jährige Syrier aber trotzdem nicht. In Deutschland – wie auch in Österreich – gibt es einen "Duldungs-Status", der in gewissen Fällen vergeben wird. Im konkreten Fall sagt der bayerische Innenminister Joachim Herrmann (CSU), dass in ein Bürgerkriegsland nicht abgeschoben werde. Der Grund für die Ablehnung des Asylantrags vor einem Jahr ist laut Herrmann noch unbekannt, soll aber bald geklärt werden. Der Mann sei aufgrund der Rechtslage in Deutschland geduldet gewesen und hätte nach Bulgarien abgeschoben werden sollen.
45.000 in Deutschland
Sucht man in Deutschland um Asyl an und wird abgelehnt, so gibt es unterschiedliche Gründe, warum die Abschiebung danach ausgesetzt wird: Wenn ein Flüchtling keinen Pass besitzt, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht reisen kann oder wenn die Lage im Heimatland eine Rückkehr nicht zulässt. Die Duldung ist kein richtiger Aufenthaltstitel, aber ein Nachweis, dass man sich nicht illegal in Deutschland aufhält. Tausende Menschen leben seit vielen Jahren nur mit der Duldung dort. Kritisiert wird dieser Status schon länger. Schließlich würden sich diese Menschen hier einleben, ihre Kinder in die Schule gehen – aber sie wissen nie, wann sie das Land verlassen müssen. In Deutschland lebten 2015 rund 45.000 Flüchtlinge, deren Asylanträge im Jahr 2014 abgelehnt wurden.
Anrecht auf Grundversorgung
In Österreich leben derzeit rund 250 "geduldete" Menschen - so die Auskunft des Innenministeriums (BMI). Bei diesen Flüchtlingen kommt weder ein Asylstatus infrage, noch ist die Möglichkeit auf eine subsidiäre Schutzberechtigung oder ein humanitäres Bleibebrecht gegeben. „Aber die Rückkehr in ihr Heimatland ist aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, nicht möglich“, sagt Karl-Heinz Grundböck vom Innenministerium. Der Status werde immer wieder geprüft und sollte sich an den entscheidenden Variablen etwas ändern, so werde rasch gehandelt. Während diese Menschen aber in der „Duldungsphase“ sind, haben sie ebenso wie jene, denen der Asylstatus zuerkannt wurde, Anrecht auf Grundversorgung. Sie umfasst Verpflegung, Unterbringung und andere Versorgungsleistungen, wie Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information und Beratung, oder auch Schulbedarf für Kinder und Kleidung.