Schutz des Welterbes "Pflicht“ oder nur "Aufgabe"?
Von Gilbert Weisbier
Österreich und Deutschland geraten wegen ihres Umgangs mit Welterbestätten deutlich häufiger ins Kreuzfeuer der Kritik als andere Länder. Gehen sie „schleißiger“ damit um?
Der bekannte Naturschützer Christian Schuhböck sieht das ebenso wie die Generalsekretärin der UNESCO Österreich, Gabriele Eschig. Während sie aber als Ursache unzureichende Schutzmechanismen sieht, ist Schuhböck überzeugt, dass alles Übel in einem simplen Übersetzungsfehler fußt.
Schuhböck, Generalsekretär der Organisation „Alliance For Nature“, erklärt: Die Bundesrepublik Deutschland ist 1976 der Welterbekonvention beigetreten. Im Vorfeld hatte der Staat eine deutsche Übersetzung des Vertragstextes für die Gesetzesvorlage angefertigt. Die aber weist im Artikel 4 einen Fehler auf, den Schuhböck als „gravierend“ bezeichnet. Während im englischen und französischen Original von der Pflicht („duty“ und „l’obligation“) zum Schutz der Welterbestätten die Rede ist, steht in der deutschsprachigen Ausgabe der deutlich abgeschwächte Begriff „Aufgabe“. Diesen Text aber hat Österreich zum Beitritt im Jahr 1993 wörtlich übernommen. Rechtlich verbindlich sind aber nur die ursprünglichen Fassungen, nicht die deutsche. Das bestätigt auch die im Bundeskanzleramt zuständige Anna Edlinger, die aber keine konkreten Auswirkungen sieht.
Schuhböck hat jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht in einer Stellungnahme zum Heumarkt darauf hin gewiesen. „Alleine dadurch, dass die UNESCO Wien auf die Rote Liste gestellt und damit ein internationales Zeichen gesetzt hat, müsste auch der Verwaltungsgerichtshof – sollte es zu einem Revisionsverfahren kommen – erkennen, dass das Bauvorhaben den von der Republik eingegangenen Verpflichtungen zuwiderläuft“, meint Schuhböck.