Sachwalterschaft: Selbstbestimmung wird die Regel
Von Ricardo Peyerl
Eine Wiener Ärztin lebt mit ihren betagten Eltern im selben Haus, aber in getrennten Wohnungen. Der Sachwalter der Eltern unterbindet den Besuch der Tochter, nur zu Geburtstagen und zu Weihnachten darf sie die Wohnung der Eltern betreten. Wenn sie sich dagegen auflehnt, wird ihr ein Räumungsverfahren angedroht.
Eine Frau führte mit ihrem nun besachwalterten Ehemann jahrelang den Familienbetrieb. Nun hat der Sachwalter die Geschäftsführer gekündigt und zerschlägt das Unternehmen, für die studierenden Söhne des Ehepaares bleibt nichts übrig.
Eine geistig rege Wienerin wurde gegen ihren Willen in einem Heim untergebracht. Dort findet sie unter den fast durchgehend an Demenz leidenden Bewohnern keine Ansprechpartner. Sie will selbstbestimmt leben – aber ihre Wohnung wurde inzwischen verkauft.
Drei von Hunderten Beschwerdefällen, die jährlich bei der Volksanwaltschaft einlangen und sich vielfach gegen Anwaltskanzleien richten, die gleichzeitig Dutzende Sachwalterschaften innehaben. Sie können nicht alle ab 1. Juli mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht, das die bisherige Sachwalterschaft ablöst, repariert werden. Aber die Entmündigung soll damit großteils der Vergangenheit angehören. Der KURIER beantwortet mit Hilfe von Experten die brennendsten Fragen.
Müssen die Betroffenen oder deren Vertreter am 1. Juli 2018 selbst aktiv werden?
Nein. Die Umwandlung der Sachwalterschaft in eine gerichtliche Erwachsenenvertretung geht automatisch. Die Gerichte haben bis Ende 2023 Zeit, die Notwendigkeit einer Vertretung zu überprüfen und wenn nötig zu erneuern. Eine Studie des Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie hat ergeben, dass die Sachwalter nach herkömmlichen Clearingverfahren durch Sachwaltervereine in mehr als einem Drittel der Fälle abbestellt werden konnten. Nach speziellen Clearing-Plus-Verfahren, in denen nahestehende Personen einbezogen wurden, konnten in zwei Drittel der untersuchten Fälle alternative Unterstützungsformen gefunden werden.
Was ist ganz neu am Erwachsenenschutzrecht?
Die Selbstbestimmung als Regel. Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann (oder das für später befürchtet), wählt (vorsorglich, bevor es soweit ist) einen oder mehrere Vertreter aus seinem Umfeld für bestimmte Gebiete. Das können Verwandte, Freunde, Nachbarn sein. Christian Aigner vom Vertretungsnetz erklärt: „Der Betroffene kann sich aussuchen, wer wofür zuständig ist und das auch widerrufen. Das kann zum Beispiel ich als Sohn sein, der meinen Vater nur gegenüber dem Vermieter vertritt. Bisher konnte der bei Beschwerden sagen: ,Wer sind Sie?’ Allein dass ich der Sohn bin, hat nicht genügt. Es wird darüber eine Urkunde ausgestellt und im Zentralvertretungsverzeichnis registriert.“
Der gewählte Erwachsenenvertreter muss dem Gericht jährlich Berichte über die Lebensumstände abliefern. Das Clearing wie bei gerichtlich verfügten Erwachsenenvertretungen entfällt.
Können besachwalterte Betroffene sofort selbst einen Vertreter wählen?
Ja. Dafür ist ein Antrag bei Gericht nötig. Dazu muss der Betroffene aber noch einen Überblick über seine Lage haben und äußern können, was ihm am bisherigen Vertreter nicht passt. Auch Angehörige können das anregen, „aber wenn etwa der Vater mit dem bisherigen Sachwalter zufrieden ist, dann sticht der Vater den Sohn, dem der Vertreter nicht behagt“, sagt Aigner.
Was passiert mit Menschen, bei denen wegen einer psychischen Krankheit befürchtet werden muss, dass sie sich selbst schaden?
Es wird eine gesetzliche Erwachsenenvertretung verfügt. Auch dazu können nahe Angehörige (auch Geschwister, Enkel, Neffen und Nichten) bestimmt werden.