Nur ein Sextäter hat Fußfessel
Von Ricardo Peyerl
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) ist noch nicht verkündet, doch man kann sich das Ergebnis schon ausmalen: Die unterschiedliche Behandlung von Sexualtätern bei der Gewährung der Fußfessel muss unterbleiben. Entweder werden grundsätzlich alle Sexualdelikte ohne Abstufung ausgenommen oder keines.
Ungleichbehandlung
Das betrifft aber nur schwere Fälle wie Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, Missbrauch Unmündiger oder Kinderporno-Verurteilte. Einige Sexualdelikte wie sittliche Gefährdung, Förderung der Prostitution oder Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses durch Erzieher können die Fußfessel ohne diese Auflagen bekommen. Das hält der VfGH für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Für die Höchstrichter ist die Störung der sexuellen Entwicklung von Kindern oder die sexuelle Ausbeutung gleichermaßen gefährlich. VfGH-Präsident Gerhard Holzinger kritisierte, dass die laut Justizministerium erfolgreich und ohne Pannen praktizierte frühere Fußfessel-Regelung ohne Ausnahmen für bestimmte Delikte wegen medialer Aufregung geändert wurde.
Sektionschef Christian Pilnacek vom Justizministerium verteidigte die Verschärfung und die Ausnahmen. Erstere habe man aus dem Blickwinkel der Opfer eingeführt, doch wollte man keinen generellen Fußfessel-Ausschluss für sämtliche Delikte, die auch nur am Rande mit Sex zu tun hätten.
630 in Haft
Daran wird aber wohl kein Weg vorbeiführen. Schon jetzt wird Sextätern praktisch kein Hausarrest mehr zugebilligt: Derzeit sitzen 630 wegen solcher Straftaten Verurteilte in Haft, nur einer (Prostitutionshandel) hat die Fußfessel erhalten. Vor der Verschärfung waren es 31.