Großglockner-Unfall: Flugverbot für Unglückspiloten
Der spektakuläre Unfall des Rettungshubschraubers "Martin 4" am Abend des 1. August auf der Adlerhöhe (3400 Meter) am Großglockner hat für den 36-jährigen Piloten Herbert G. einschneidende Konsequenzen. Acht Tage nach dieser "harten Landung", bei der ein Patient – mit Herzproblemen – am Kopf und an der Schulter verletzt wurde und der Notarzt ein Cut an der Nase abbekam, hat die Aufsichtsbehörde Austro Control die Berufspiloten-Lizenz von Herbert G. "ausgesetzt".
Das heißt: Bis zur Klärung der Unfallursachen darf der Niederösterreicher keine gewerblichen Flüge mehr durchführen, keine angehenden Heli-Piloten ausbilden und auch keine Prüfungen abnehmen. Die Begründung lautet: "Gefahr in Verzug".
Dem Vernehmen nach kann die Behörde nicht ausschließen, dass Herbert G. womöglich andere Luftverkehrsteilnehmer oder unbeteiligte Personen gefährden könnte. Detail am Rande: Für rein private Flüge darf er sich aber weiterhin hinter den Steuerknüppel setzen.
Pilot im Nebenberuf
Fakt ist: Bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sind gegen G. Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung anhängig. Laut Staatsanwalt Markus Kitz liegt noch kein Abschlussbericht vor. Mit Ergebnissen wird etwa Mitte Oktober gerechnet. Besonders pikant ist der Fall aus zwei Gründen: Herbert G. ist in seinem Hauptberuf Flugbetriebsinspektor bei der Austro Control tätig und prüft andere Luftfahrtunternehmen; lediglich nebenberuflich fliegt er als Rettungspilot für die Salzburger Firma Heli Austria von Roy Knaus.
Im April 2012 war G. schon einmal in die Schlagzeilen geraten. Der Hubschrauberpilot war in einen Flugunfall am Großvenediger verwickelt, bei dem ein angeseilter Alpinpolizist starb. Die Ermittlungen gegen G. wurden jedoch eingestellt, weil kein Verschulden vorlag.
Höhere Gewalt?
Indes legte der Pilot, der 3600 Flugstunden absolviert hat, gegen das einstweilige Flugverbot Beschwerde ein. Sein Anwalt Johannes Zink von der Kanzlei HBA will das laufende Verfahren eigentlich nicht kommentieren.
"Mein Mandant hat definitiv keinen irgendwie gearteten Flugfehler begangen. Er hat bestmöglich reagiert und durch seine rasche Reaktion noch Schlimmeres verhindert", teilt Zink dann doch dem KURIER auf Anfrage schriftlich mit. "Er vertraut darauf, dass die Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen werden, dass der Grund für den Unfall entweder ein technisches Gebrechen oder höhere Gewalt durch eine außergewöhnlich starke und unvorhersehbare Windböe war. Wir gehen davon aus, dass das derzeit anhängige Verfahren meinen Mandanten von jeglicher Schuld freisprechen wird."
In Pilotenkreisen wird kolportiert, dass Herbert G. neben einer akuten Wind-Verwirbelung auch die besondere technische Konstruktion des verunglückten Hubschrauber-Typs MD 902 als mögliche Unfallursache in Betracht zieht. Dieses Modell hat keinen konventionellen Heckrotor zur Stabilisierung, sondern ein Druckluft-Gebläse (Notar-System) am Heck.
Harter Aufschlag
Demnach soll G. vermuten, dass die Wirksamkeit dieses Systems bei steigender Flughöhe, sprich im hochalpinen Bereich, erheblich herabgesetzt werde. Bei der schwebenden Aufnahme des am Herzen erkrankten Patienten am Großglockner gelang es G. letztendlich nicht, den plötzlich um die eigene Achse rotierenden Hubschrauber zu stabilisieren. Dieser kippte rechts weg und schlug auf dem Felsen hart auf.