Chronik/Österreich

380-kV-Gegner kritisieren Gesetzesnovelle

Obwohl die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die geplante 380-kV-Leitung durch Salzburg derzeit die zweite Instanz, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), durchläuft, schießen sich die Kämpfer für ein Erdkabel weiter auf das Projekt ein.

Der neue Anlauf der Bürgermeister von Koppl und Eugendorf richtet sich gegen die für 2017 geplante Novelle des Landes-Naturschutzgesetzes. Zukünftig soll es möglich sein, bei derartigen Projekten ausschließlich finanziell zu entschädigen, sofern es keine geeigneten Ersatzflächen gibt. Adolf Concin, der die Gemeinden juristisch vertritt, spricht von einer "Aufweichung des Naturschutzgesetzes" und einer "Lex APG" – einem Gesetz, das dem Projektbetreiber APG nutzen soll. "Das ist so, als würden die Spielregeln einseitig geändert werden", kritisiert Concin. "Eingriffe zulasten der Landschaft sind dann jederzeit möglich, wenn man nur genügend Geld hat." In einem Brief an alle Landtagsabgeordneten fordern die beiden Bürgermeister dazu auf, das freie Mandat wahrzunehmen und im Herbst gegen das Gesetz zu stimmen.

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Unterstützung bekommen die Gemeinden von Wolfgang Wiener, Umweltanwalt des Landes. Das betroffene Gebiet am Nockstein sei das artenreichste, das der geplanten Trasse zum Opfer fallen würde. "Es ist ein Märchen, dass das Kabel technisch nicht möglich ist. Das ist ein Vorwand, um Kosten zu sparen."

"Sach- vor Geldleistung"

Stefan Tschandl, Sprecher von Umweltreferentin Astrid Rössler (Grüne), weist die Vorwürfe zurück. Es solle auch nach der Novelle gelten: Sach- vor Geldleistung. "Das Geld, das der Projektwerber dann zahlen muss, bekommt ja nicht irgendwer zugesteckt, sondern der Naturschutzfonds", meint Tschandl. Dadurch solle es möglich sein, größere zusammenhängende Ersatzflächen zu schaffen.

Tschandl kündigte gegenüber dem KURIER außerdem an, dass das zuletzt diskutierte Tourismusgutachten von Richard Schmidjell noch am Donnerstag veröffentlicht werde. Ob das Gutachten in die Entscheidung des BVwG einfließe, müsse das Gericht aber selbst entscheiden.