Verwaltungsgericht bestätigt Auflösung des Identitären-Vereins
Im Zuge der heftigen Debatten um die Aktivitäten der Identitären Bewegung (IB) in Linz löste die Landespolizeidirektion Oberösterreich im Frühjahr erstmals einen Verein im Umfeld der rechtsextremen Gruppierung auf. Einer Beschwerde des Vereins gegen den Auflösungsbescheid der Behörde erteilte der OÖ Landesverwaltungsgerichtshof nun eine Absage.
Der gemeinnützige „Verein für lebendige Kultur und Brauchtumspflege“ wurde von der Polizei als Scheinverein enttarnt. Sein Hauptzweck soll das Eintreiben von Spenden für die Identitäre Bewegung gewesen sei. Dafür wurde ein Bankkonto geführt. Eine weitere Vereinstätigkeit soll es nicht gegeben haben, begründete die Behörde. Die Identitären haben, wie berichtet, in Linz/Urfahr im Studentenheim "Villa Hagen" ihre Khevenhüllerzentrum betrieben.
Gemeinwohl
In seiner Beschwerde gegen den Auflösungsbescheid brachte der Verein vor, gemäß den Statuten „dem Gemeinwohl auf sittlichem, geistigen, kulturellem und sozialem Gebiet zu dienen, indem er sich der umfassenden Brauchtumspflege, der Heimatkunde, der Volksbildung und dem Sport“ gewidmet hätte. Die Vereinsauflösung sei politisch motiviert gewesen, beklagten die Vereinsorganisatoren beim Verwaltungsgerichtshof, weil lukrierte Spendengelder für die IB verwendet wurden. Das habe aber zumindest teilweise auch den in den Vereinsstatuten festgelegten Zwecken entsprochen.
Der Landesverwaltungsgerichtshof kam nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Urteil. Die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen. In den Vereinsstatuten sei die Funktion als „Spendenabwickler“ und Dienstgeber für Aktivisten der Identitären nicht vorgesehen. Daraus ergäbe sich eine unzulässige Überschreitung des statuenmäßigen Wirkungskreises des Vereines. Dass der Verein lediglich die Identitären unterstützte, passe zudem nicht mit dem in den Vereinsstatuten festgelegten überparteilichen Charakter zusammen.
„Die Auflösung war daher nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes in Übereinstimmung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich“, heißt es in einer Erklärung des Gerichts.