Chronik/Oberösterreich

Umsatzsteuer fällt großteils weg: Vereinsfeste werden entlastet

Da staunten die Funktionäre der Sportvereine nicht schlecht. In den vergangenen Monaten flatterten ihnen Aufforderungen der Finanzämter ins Haus, die Abrechnungen ihrer Feste zurück bis ins Jahr 2007 vorzulegen. Angesichts drohender Nachzahlungen wandten sie sich an die Regionalpolitiker um Hilfe. „Ich verstehe die Vereinsfunktionäre“, erklärt Sportlandesrat Michael Strugl. „Wir verlangen von den Vereinen Eigenleistungen. Ohne diese wäre im Sportstättenbau vieles nicht möglich.“ Bei einer Pressekonferenz mit Finanzministerin Maria Fekter am Montag in Linz zeigte er sich „froh über die nunmehrige Neuregelung zur steuerlichen Entlastung, weil sie Druck von den Vereinen nimmt“.

Fekter präzisierte die Änderungen, die in einem in der letzten Parlamentswoche beschlossenen Gesetz und einem Minister-Erlass enthalten sind. Künftig sind „kleine Vereinsfeste“, die maximal 48 Stunden (von Freitag bis Sonntag) dauern, von der Umsatzsteuer befreit. Die Abgrenzung zu einem „großen Vereinsfest“ besteht darin, ob die Veranstaltung von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Besucheranzahl spielt im Gegensatz zu bisher keine Rolle mehr.

Für Vereinskantinen und „große Vereinsfeste“ gilt die Körperschaftssteuer-Pflicht erst bei mehr als 10.000 Euro pro Jahr (bisher 7300 Euro). Bei allen Vereinsveranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, können pauschal 20 Prozent des Umsatzes als Eigenleistung abgezogen werden und vermindern so die Steuerbemessungsgrundlage.

Zum Konkurrenzverhältnis mit der gewerblichen Gastronomie sagte Strugl, es helfe keiner Gemeinde, wenn die Vereine aufgeben, aber auch nicht, wenn die Wirte sterben. Der Überprüfung durch die Finanzämter waren teilweise durch Anzeigen von Wirten ausgelöst worden.

Fekter präzisierte die Änderungen, die in einem in der letzten Parlamentswoche beschlossenen Gesetz und einem Minister-Erlass enthalten sind. Künftig sind „kleine Vereinsfeste“, die maximal 48 Stunden (von Freitag bis Sonntag) dauern, von der Umsatzsteuer befreit. Die Abgrenzung zu einem „großen Vereinsfest“ besteht darin, ob die Veranstaltung von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Besucheranzahl spielt im Gegensatz zu bisher keine Rolle mehr. Für Vereinskantinen und „große Vereinsfeste“ gilt die Körperschaftssteuer-Pflicht erst bei mehr als 10.000 Euro pro Jahr (bisher 7300 Euro). Bei allen Vereinsveranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, können pauschal 20 Prozent des Umsatzes als Eigenleistung abgezogen werden und vermindern so die Steuerbemessungsgrundlage. Zum Konkurrenzverhältnis mit der gewerblichen Gastronomie sagte Strugl, es helfe keiner Gemeinde, wenn die Vereine aufgeben, aber auch nicht, wenn die Wirte sterben. Der Überprüfung durch die Finanzämter waren teilweise durch Anzeigen von Wirten ausgelöst worden.