Adoption: Blindes Paar muss zurück an den Start
Wir kämpfen seit Jahren um ein Adoptivkind. Das Verfahren ist zermürbend, hartherzig und gemein“, klagen Dietmar Janoschek und Elfriede Dallinger. Das blinde Paar aus St. Martin bei Traun, Bezirk Linz-Land, hat sich Anfang 2010 dazu entschlossen, ein blindes bulgarisches Waisenkind zu adoptieren. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) hat ihren Antrag jedoch abgelehnt. Die beiden sahen sich diskriminiert, klagten und bekamen Recht.
Eine Adoptionseignungsbestätigung wurde ihnen vom Land OÖ dennoch untersagt. Das Paar wandte sich zuletzt an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dessen aktuelles Urteil scheint die beiden nun endgültig zurück an den Start zu schicken. Der OGH sei nämlich nicht zuständig, heißt es. Vielmehr hätte die BH Linz-Land bereits damals einen Bescheid ausstellen müssen. Dieser wiederum hätte dann beim Landesverwaltungsgericht beeinsprucht werden können.
Dienstpflichtverletzung
Der Ansicht des OGH widerspricht Reinhold Rampler, stellvertretende Leiter der Abteilung Kinder und Jugendhilfe des Landes OÖ. „Die BH kann bei Adoptionsagenden per Gesetz keinen Bescheid ausstellen, da sie in dieser Angelegenheit privatwirtschaftlich und nicht hoheitlich agiert. Da hätten wir eine Dienstpflichtverletzung.“ Somit steht das OGH-Urteil im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Landes. Laut Rampler will man mit dem Justizministerium klären, wie man weiter agieren soll.
Für Januschek ist das alles ein Affront. „Jetzt wird auch noch ein Rechtskonflikt auf unserem Rücken ausgetragen. Wie kommen wir dazu, dass wir das nun auf unsere Kosten ausjudizieren lassen müssen.“ Er führt die Ablehnung der BH vor allem auf die Blindheit zurück. „Es heißt, man hätte Probleme einen Zeckenbiss oder einen Sonnenbrand zu erkennen oder bei einem Sturz Erste Hilfe zu leisten. Aber man ertastet die Wunden, setzt sich ins Taxi und fährt ins Spital. Es gibt hunderte blinde Paare die ein Kind großziehen.“ Laut Rampler wurde Blindheit nicht als Kriterium herangezogen. Es sei eine Gesamtbeurteilung der möglichen Risiken.
Säumnisbeschwerde
Das Paar wird in den nächsten Tagen eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht einbringen, um einen Bescheid – der auch rechtlich anfechtbar wäre – zu erzwingen. Ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof soll die Rechtslage klären. Dabei drängt die Zeit. Denn der maximale Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und Kind sei 45 Jahre – er ist jetzt 43, seine Lebensgefährtin 48.