Chronik/Niederösterreich

Polizei prüft Religionsvernaderung

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Ein Nachspiel vor dem Richter könnte die Meinungskampagne im Vorfeld der Stupa-Volksbefragung in Gföhl, Bezirk Krems, für einige Versender von Postwürfen haben. Nämlich für jene, die ein wahres Schreckensbild vom Buddhismus zeichneten. Das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung prüft deren Inhalt – so ein Bericht der ORF-Religionsredaktion – auf den Strafrechtsbestand „Herabwürdigung religiöser Lehren“. Das bestätigt der Leiter der Behörde, Rudolf Slamanig, im KURIER-Gespräch.

Aussendungen

Wie berichtet, war vor der Volksabstimmung über den Bau eines Buddhistischen Denkmals in Gföhl eine ganze Flut von Aussendungen über die Haushalte der Stadt nieder gegangen. Darunter auch solche, die viele Menschen tief betroffen gemacht haben. „Drauf kann man gar nicht eingehen“, hatte Gerhard Weißgrab dazu gemeint – er ist Leiter der Österreichischen Buddhistischen Gesellschaft. „Da wurde Hass in einem Maß geschürt, das ich mir nie hatte vorstellen können“, resümierte Stupa-Unterstützerin Elisabeth Lindmayer.

In einigen Aussendungen gab es Aussagen, die dem Buddhismus kriegerische Welteroberungs-Tendenzen oder das Praktizieren von Ritualmorden unterstellten. „Die darin vorkommende Diffamierung des Dalai Lama ist unappetitlich“, meint Religionswissenschafter Ernst Fürlinger zu einer Aussendung, liest aus ihr ein paranoides Weltbild“ heraus.

Welche Aussendungen überprüft werden, wollte Slamanig nicht sagen. Seine Abteilung hat bisher zwei der Werbesendungen zugespielt bekommen. Die werden geprüft. Im Anschluss werde man der Staatsanwaltschaft in Krems einen Bericht vorlegen, betonte er.

Der entsprechende Paragraf 188 des österreichischen Strafgesetzbuches lautet: „Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ (Quelle: Jusline)

Das Gesetz bedroht solche Handlungen mit bis zu sechs Monaten Haft oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen.