Bürgermeister und Amtstierarzt entscheiden über Obergrenze für Hunde und Katzen
Von Thomas Orovits
Das neue Landes-Sicherheitsgesetz ist noch gar nicht beschlossen und hat dennoch da und dort schon für Verunsicherung bei Tierfreunden gesorgt. Stein des Anstoßes: „Die Haltung von mehr als vier Hunden und/oder acht Katzen in privaten Haushalten ist ohne Bewilligung der Gemeinde nicht zulässig“, heißt es in §16, Absatz 5, (ausgenommen sind Welpen bis zum sechsten Monat, wenn sie mit dem Muttertier gehalten werden).
Weil sich nach der Präsentation des Gesetzes durch den zuständigen FPÖ-Landeshauptmannvize Hans Tschürtz vor einem Monat vor allem Hundesportler und Züchter besorgt gezeigt hatten, nahmen der blaue Frontmann und die burgenländische Tierschutz-Ombudsfrau Gabriele Velich am Mittwoch eine Präzisierung vor. Ob mehr als vier Hunde und acht Katzen im Privathaushalt zulässig sind, entscheide nicht allein der jeweilige Bürgermeister, sondern „auch der Amtstierarzt“ müsse hinzugezogen werden, erläuterte Tschürtz, der dafür plädierte, „die Kirche im Dorf zu lassen“; denn das Überschreiten der Obergrenze komme nicht so oft vor. Wie viele Hunde und Katzen es insgesamt im Burgenland gibt, wird übrigens gerade erhoben.
Tierärztin Velich, die die Präzisierung angeregt hatte, begrüßt die Bewilligungspflicht, weil dadurch „schon im Vorfeld Unheil vermieden“ werden könne, anstatt im Bedarfsfall im Nachhinein Tiere behördlich abnehmen zu müssen. In der Praxis erwarten weder Tschürtz noch Velich für Hunde- und Katzenhalter große Änderungen. Denn der Amtstierarzt könne auch jetzt schon einschreiten.
Am 24. Jänner soll das Gesetz, das aus fünf Abschnitten und 34 statt der bisherigen 14 Paragrafen besteht, im Landtag beschlossen werden. In Kraft treten dürfte es im Frühjahr. Behandelt werden darin auch das nachbarschaftliche Zusammenleben (Lärm- und Geruchsbelästigung), Bettelei oder Maßnahmen gegen illegale Prostitution. Die Geldstrafen für Verstöße liegen gestaffelt zwischen 500 und 20.000 Euro (bisher reichte der Strafrahmen von 360 bis 7300 Euro). Allerdings bekommt man in der Praxis beim ersten Mal meist nur zehn Prozent der Maximalstrafe, also zum Beispiel 50 Euro, aufgebrummt, wenn das rechtswidrige Verhalten trotz Aufforderung nicht eingestellt wird.