ABC des Bauens
Von Ankica Nikolić
A
Angeld: Nach § 908 ABGB wird bei Abschluss eines Vertrags zum Nachweis der Vertragserfüllung und Sicherung ein Angeld gelegt.
Angliederleistung: Dieser Betrag wird von der Gemeinde eingehoben. Damit beteiligt sich der Grundeigentümer an den zu leistenden Kosten zur Herstellung von Straßen sowie vorgelagerter Verkehrsflächen.
Anbaureife: Das Vorliegen der Ver- und Entsorgungsleitungen und der unmittelbaren Verbindung eines Bauplatzes mit dem Straßennetz durch eine rechtlich und gesicherte Zufahrt.
Armierung: Eine Ein- oder Auflage zur Verstärkung eines Baustoffes, etwa eine Stahleinlage im Beton.
Aufmaß: Damit werden tatsächlich erbrachte Bauleistungen nach der Fertigstellung erfasst und der Endabrechnung beigelegt.
Aufschließungskosten: Kosten für Ver- und Entsorgungsanlagen (Kanal, Wasser, Strom).
Ausbaupaket: Umfasst alle Bauteile, die zum Ausbau eines Rohbaus notwendig sind.
Ausblühungen: Kristallbildung am Mauerwerk und Verputz.
Auskragung: Bauteile, die ohne Unterstützung über ein Auflager hinausragen.
Auswechslungsplan: Wird vom genehmigten Einreichplan abgewichen, muss man eine neuerliche Baubewilligung beantragen. Änderungen müssen im Auswechslungsplan dargestellt werden.
B
Bauansuchen: Schriftlicher Antrag an die Baubehörde (Gemeinde) auf Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Bauvorhaben. Je nach Art des Vorhabens sind Bebauungspläne, Grundbuchabschrift, die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, Baubeschreibungen sowie statische Berechnungen anzuschließen.
Bauaufsicht: Organe der Baubehörde können die Bauausführung jederzeit besichtigen und überprüfen, ob Bestimmungen und Ordnungen eingehalten werden. In die Unterlagen kann jederzeit Einsicht genommen werden.
Bauauftrag: Bescheid der Baubehörde, mit dem dem Eigentümer eines Baus die Herstellung des Zustandes erteilt wird, der der Benützungsbewilligung entspricht.
Baufluchtlinien: Grenze innerhalb von Baugründen, über die mit dem Gebäude oder einzelnen Teilen nicht vorgerückt werden darf
Bauklasse: Legt die zulässige Bauhöhe nach dem Bebauungsplan einer Gemeinde innerhalb eines Gebietes fest.
Bebauungsplan: Verordnung auf Gemeindeebene, die über die gestattete Bebauung Auskunft gibt.
Bauverhandlung: Nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen setzt die zuständige Behörde vor Ort einen Termin fest. Geladen sind Bauherren, Bauführer, Planer, Straßenverwaltung und betroffene Nachbarn/Anrainer. Es erfolgt eine Besichtigung zur Überprüfung der Bauvorschriften. Allfällige Einwände können eingebracht werden.
Bauweisen: In den Bebauungsplänen ausgewiesene Ausnützbarkeit der Bauplätze. Offene Bauweise: Gebäude müssen freistehend unter Einhaltung der Mindestabstände von den Bauplatzgrenzen errichtet werden. Gekuppelte Bauweise: Gebäude auf zwei benachbarten Plätzen müssen an den gemeinsamen Platzgrenzen aneinander gebaut werden. Geschlossene Bauweise: Gebäude müssen an der Linie von der einen seitlichen Bauplatzgrenze zur anderen durchgehen.
Benützungsbewilligung: Erst ab der Erteilung dieser darf ein Gebäude genutzt werden, die Baubehörde kann von einer Bewilligung absehen, in diesem Fall genügt eine Fertigstellungsanzeige.
Bruttofläche/Bruttogeschoßfläche: Die von der Außenkante der Außenbauteile umschriebene Fläche (Summe aller Flächen inklusive Wände, ohne Wände spricht man von der Nettogeschoßfläche).
D
Dampfdiffusion: Vorgang, bei dem ein Konzentrationsunterschied von Wasserdampfmolekülen in verschiedenen Schichten eines Bauteiles ausgeglichen wird.
Dampfdiffusionsfähigkeit: Fähigkeit eines Baustoffes, Wasserdampf abzuleiten.
Dehnfuge: Fuge zum Ausgleich von Formveränderungen, die durch Temperaturschwankungen bedingt sind.
Drainage: Unterirdisches Abführen von Wasser zum Feuchteschutz von Bauwerken zwischen bebauten Flächen.
E
Einfriedung: Die Begrenzung des Grundstücks mit Zäunen, Mauern oder Hecken.
F
First: Obere waagrechte Schnittlinie zweier geneigter Dachflächen bzw. obere waagrechte Linie einer geneigten Dachfläche.
Flämmen: Klebeverfahren für Bitumenbahnen und Metallbänder zu Abdichtung.
Flucht- oder Grenzlinien: Sind im Bebauungsplan festgelegt und kennzeichnen den Grundstücksteil, der bebaut werden darf.
G
Gainze: Verbindungsstück zwischen WC-Muschel und der Anschlussleistung zum Abfallrohr.
Gaupe: Dachaufbau, der das Einsetzen senkrechter Dachfenster ermöglicht.Gewährleistung: Sie ist Bestandteil jedes Bauvertrages. Die ÖNORM B 2110 klärt die Gewährleistung, deren Dauer bei Bauarbeiten im Allgemeinen zwei Jahre beträgt.
K
Kämpfer: Bei Bauwerken handelt es sich um eine Tragplatte zwischen Last und Stütze (zw. Gewölbe und Pfeiler). Das waagrechte Querholz eines Fensterrahmens zur Unterteilung hoher Fenster trägt denselben Namen.
Kehle: Innere Ausrundungen zweier zusammenstoßender Flächen, etwa bei Dachflächen zwischen Decke und Wand.
Kältebrücke: Physikalisch falscher Ausdruck für Wärmebrücke. Bereich in Bauteilen, durch die Wärme schneller nach außen transportiert wird als durch angrenzende Bauteile.
Kniestock: Wandbereich zwischen oberster Geschoßdecke und Dachneigung (Aufmauerung der Außenwände bis zum Dachansatz), dadurch wird der Dachraum besser genützt.
k-Wert, auch U-Wert genannt: Misst den Energieverlust eines Bauteils. Je kleiner der Wert, desto besser die Dämmung
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