Wirtschaft

Reiseveranstalter pleite, was tun? „Leider ist gerade keiner da“

Der Albtraum jedes Urlaubers: Ein Hotelbetreiber hält die Reisenden in Geiselhaft, weil er fürchtet, um Zahlungen umzufallen. Die Urlauber sollen noch einmal Geld auf den Tisch legen. Auch im Thomas-Cook-Fall gibt es Berichte, wo Hotelbetreiber zu solcher Selbstjustiz griffen. Die britische Regierung versprach Hilfe, falls Reisende wegen möglicher Flugausfälle stranden sollten.

Generell sind Pauschalreisende bei solchen Fällen mittlerweile finanziell abgesichert. Seit September 2018 ist in Österreich die Pauschalreiseverordnung in Kraft, wonach Veranstalter eine Versicherung einzahlen müssen, die Kundenansprüche im Insolvenzfall absichert. Damit würden etwaige Zusatzkosten abgegolten.

„Sollte es zu Problemen kommen, kann man sich an den Abwickler wenden“, rät Peter Kolba vom Verbraucherschutzverein VSV (Tipps für Betroffene gibt es auf dessen Webseite, unter diesem Link).  Im Fall Thomas Cook wäre das die AWP P&C S.A. (Allianz Travel) in Wien.

Tipps? Leider nein

Die ist, wie ein KURIER-Anruf am Sonntag zeigte, auch tatsächlich besetzt. Ja, man sei für Thomas Cook zuständig, hieß es dort. Nur leider hörte der – sonst für Kfz-Schäden zuständige – Sachbearbeiter offenkundig zum ersten Mal davon, dass der Reiseveranstalter in Problemen stecken soll. Und: Die zuständige Schadensabteilung sei erst ab heute, Montag, wieder erreichbar.

Aber was rate man betroffenen Urlaubern grundsätzlich, wollte der KURIER wissen: Sollen sie Geldforderungen zurückweisen? Oder zahlen? Auch damit war der Abwickler gestern überfragt. „Momentan ist leider keiner da, der hundertprozentig weiterhelfen könnte.“ Übrigens habe kurz zuvor ein Kunde angefragt, ob er seinen Flug am Montag antreten soll. Auch er darf mit dem Rückruf der Schadensabteilung rechnen. Aber erst heute, Montag.

Alle Inhalte anzeigen

Nur für Pauschalreisen

Österreichs Regelung sei generell kundenfeindlich, kritisiert Kolba. In Deutschland erhalte der Reisende ein A4-Infoblatt, in Österreich müsse er über das Gewerberegister selbst herausfinden, wer der Abwickler ist.

Die Insolvenzabsicherung gilt nur bei Pauschalreisen oder „verbundenen Reiseleistungen“, wenn zwei Inhalte in einem Ablauf und zu einem Preis gebucht wurden – typischerweise Flug und Hotel. Die Absicherung greift nicht, wenn der Urlauber sich die Reise selbst zusammenstellt.

Wichtig ist es, dass der Betroffene seine Ansprüche binnen acht Wochen ab Eintritt der Insolvenz anmeldet.