Wirtschaft/Immo

Wer zahlt die Reparatur der Therme?

Wer muss eine neue Therme zahlen? Kann der Eigentümer von mir als Mieterin Beweise dafür verlangen, dass ich die Therme regelmäßig gewartet habe?

Ich gehe davon aus, dass die Therme bereits mitvermietet ist, das heißt, schon bei Beginn des Mietverhältnisses zur Ausstattung Ihrer Wohnung gehörte.Wenn eine solche Therme defekt oder unbrauchbar wird, hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass das Gerät repariert oder ersetzt wird. Hingegen gehört die Wartung nach wie vor zu den Pflichten des Mieters.Falls im Mietvertrag die Intervalle und der Nachweis der Wartung vereinbart sind, so ist die Therme entsprechend zu warten und es sind die Rechnungen und Befunde aufzubewahren.

Die Mehrheit in unserem Eigentumshaus ist sehr penibel, daher wird ein Mal pro Woche das Stiegenhaus gewischt. Die Hausreinigung kostet mehrere Tausend Euro pro Jahr. Ich finde das zu teuer. Ist dieses Intervall nötig oder könnten wir auf alle zwei Wochen umstellen? Wie soll ich vorgehen?

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Ich empfehle, bei der Hausverwaltung den Vertrag mit dem aktuellen Reinigungsunternehmen anzufordern bzw. die Kosten für die wöchentliche Reinigung zu erheben. Sollten die Ausgaben unangemessen hoch erscheinen, könnten Sie dieses Thema als Tagesordnungspunkt für die nächste Eigentümerversammlung vorschlagen und von der Verwaltung Vergleichsofferte für ein zweiwöchiges Reinigungsintervall einholen lassen. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer könnte auch eine Weisung an die Hausverwaltung erteilen, die Reinigungsintervalle zu ändern bzw. ein kostengünstigeres Unternehmen zu beauftragen.

In einem Eigentumshaus mit neun Wohnungen gibt es nur sechs Garagenplätze. Müssen trotzdem alle bei einer neuen Auffahrt mitzahlen? Das wäre doch total ungerecht.

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Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Auffahrt zu den Garagenplätzen als allgemeiner Teil der Liegenschaft zu qualifizieren ist, zumal zumindest ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist. Als weitere Beispiele können auch Stiegen und Gänge, allgemeine Verkehrswege und Rangierflächen, eventuell auch ein Hof, genannt werden. Da die Garagenauffahrt als allgemeiner Teil der Liegenschaft zu qualifizieren ist, trifft die Finanzierung der Arbeiten an der Auffahrt die Eigentümergemeinschaft. Sollte im Wohnungseigentumsvertrag keine Sonderregelung getroffen worden sein, sind die Kosten daher von sämtlichen Wohnungseigentümern zu tragen.Eine abweichende Abrechnungs- und Abstimmungseinheit für die Garage kann durch eine Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer oder – nach einem entsprechenden Antrag – durch gerichtliche Festsetzung geschaffen werden.

Ich möchte meine Wohnung vermieten und eine Wertsicherungsklausel vereinbaren. Worauf muss ich dabei achten? Von welchen Werten geht man da aus?

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Die Wertsicherung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung – am besten natürlich im Mietvertrag. Sogar im Fall einer im Gesetz vorgesehenen Wertsicherung des Mietzinses muss eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist eine rückwirkende Geltendmachung ausgeschlossen. Eine Wertsicherung muss schriftlich begehrt werden, wobei das Schreiben dem Mieter spätestens 14 Tage vor dem Termin, zu dem die Erhöhung verlangt wird, zukommen muss.Gleichzeitig darf das Erhöhungsbegehren dem Mieter erst nach Wirksamwerden der Indexveränderung zugehen. Darunter wird der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachende Zeitpunkt verstanden; dieser wiederum bestimmt sich nach dem übernächsten Monatsersten, der der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgt. Derzeit empfiehlt es sich, für die Wertsicherung den Verbraucherpreisindex 2010 zu vereinbaren, weiters die für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl sowie einen Schwellenwert, ab dessen Überschreitung eine Anpassung möglich wird.

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